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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (Stand: 19.11.2025)
Zur Presseerklärung des BVerfG hier.
"Im Ergebnis stellt der Senat fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen."
Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 hier.
Sehr anschaulich zu dem hier zitierten Absatz ("Im Ergebnis ...") finden Sie eine Grafik in der Randnummer 159.
Das Land Berlin hat bis zum 31. März 2027 Zeit, verfassungskonforme Regelungen zu schaffen.
Als Kläger oder Widerspruchsführer müssen Sie derzeit nichts unternehmen, wenn Sie (durch uns) anwaltlich vertreten sind.
Die Klagen und Widerspruchsverfahren ruhen derzeit noch. Wir werden zeitnah jeweils beantragen, dass die entsprechenden Verfahren wieder aufgenommen werden.
Zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen setzt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 fort.
„Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).“
Das bedeutet, dass - nach dieser Definition - nicht alle Berliner Beamten Anspruch auf Nachzahlungen haben (sollen), sondern nur diejenigen, die sich in der Vergangenheit gegen ihre Besoldung durch statthaften Rechtsbehelf gewehrt haben und über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden wurde. Wichtig ist also auch nach der jetzigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wann der Beamte der Besoldung erstmals widersprochen hat. Die Ansprüche vor dem ersten nicht rechtskräftig beschiedenen Widerspruch sollen - wiederum nach dieser Definition - „verfallen“ sein.
Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Berlin werden genau prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Folgejahre nach dem ersten Widerspruch vorliegen (entweder jährlicher Widerspruch, erster Widerspruch wurde auf Folgejahre ausgedehnt usw.). Entsprechende Erfahrungen haben wir bei den Nachzahlungen für kinderreiche Familien bereits gemacht.
Dabei spielt auch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. November 2025, OVG 4 B 4/24) eine Rolle. Die Urteilsbegründung liegt bisher nicht vor. Zur Presseerklärung hier.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Dr. Susen Wahl Michael Wahl
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