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Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - beA

das beA und der Zeitpuffer

Das Bundesverwaltungsgericht konnte dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgeben, da die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet war. Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve Rechnung zu tragen ist. Dem genügt ein erstmaliger, letztendlich fehlgeschlagener Übermittlungsversuch der Revisionsbegründungsschrift sieben Minuten vor Fristablauf nicht.

 

BVerwG 1 C 10.23 - Beschluss vom 25. September 2023

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