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Verfall von Urlaubsansprüchen – Hinweispflichten des Arbeitgebers / Dienstherrn

Nach den Empfehlungen, die sich in Berlin aus dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen IV Nummer 51/2023 ergeben, bedarf es dazu u.a. eines Hinweises zu Beginn des Jahres, aus dem sich der Umfang des Urlaubsanspruchs ergibt.

Für Langzeiterkrankte gilt im Jahr der Erkrankung grundsätzlich auch die Hinweispflicht des Arbeitgebers/Dienstherrn. Ein Verfall des Urlaubs kommt für Folgejahre wegen lange fortdauernder Erkrankung dann in Betracht, wenn der betreffende Arbeitnehmer/Beamte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres daran gehindert ist, seien Urlaub zu nehmen. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers/Dienstherrn hätte der Urlaub aufgrund der Erkrankung nicht angetreten werden können.

 

Bei Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch, zur Abgeltung des Urlaubs bei Eintritt in den Ruehstand stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Dr. Susen                                            Michael Wahl

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