Blogbeitrag

Zwangspensionierung

wegen Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzung

 

Die Berliner Zeitung titelte am 16. Januar 2023 „Trotz Personalmangel: 700 Berliner Feuerwehrleuten droht Zwangspensionierung“.

Aus diesem Anlass befassen wir uns hier überblicksmäßig mit den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zurruhesetzung.

Die Zurruhesetzung vor Erreichen der Altersgrenze gegen den Willen des Beamten wegen Dienstunfähigkeit stellt einen gravierenden Einschnitt im Beamtenleben dar. Erkrankt ein Beamter für längere Zeit körperlich oder psychisch, ist der Dienstherr berechtigt, ihn vor Erreichen des eigentlichen Rentenalters zu pensionieren. Der vorzeitige Ruhestand ist mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden.

Die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist daher regelmäßig Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen. Die anwaltliche Tätigkeit ist breit gefächert. Sie reicht von der Prüfung der Untersuchungsanordnung, über die Einhaltung der Anforderungen der anderweitigen Verwendung bis zu Fragen des Versorgungsrechts.

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist.

Bei der Frage der anderweitigen Verwendung ist der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ zu beachten. Eine Zurruhesetzung kommt nicht in Betracht, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist oder begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt. Hierbei muss der Dienstherr ernsthaft nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten suchen.

 

Das Verfahren der Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit ist in folgende Abschnitte unterteilt:

    • Amtsärztliche Untersuchung:

Der Dienstherr veranlasst im ersten Schritt eine amtsärztliche Untersuchung des Beamten, die mit einem amtsärztlichen Gutachten endet.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG – 2 BvR 1528/21) hat in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2022 klargestellt, dass es sich bei der Untersuchungsanordnung um eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung handelt, gegen die entgegen bisheriger bundesverwaltungsgerichtlicher und teilweise auch oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zulässig ist.

    • Schriftliche Eröffnungsmitteilung des Dienstherrn an den Beamten:

Diese enthält Angaben, aus welchen Gründen die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dem Beamten wird in diesem Zusammenhang Gelegenheit gegeben, gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung sowie das amtsärztliche Gutachten binnen einer Frist von einem Monat Einwendungen vorzubringen. Diese Möglichkeit sollte nicht ungenutzt bleiben. In einigen Fällen kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Zurruhesetzung verhindert werden.

    • Erlass der Zurruhesetzungsverfügung und Zustellung an den Beamten:

Dem Beamten wird bei nicht erfolgtem oder erfolglosem Versuch, sich gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu wehren, ein Bescheid über die Pensionierung zugestellt. Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugegangen ist. Gegen den Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand kann Rechtsmittel eingelegt werden.

Ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung erhält der Beamte nur noch das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig (Geburtsjahr, Dienstjahre, Schwerbehinderung usw.) Erst wenn die Zurruhesetzungsverfügung durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben wird, wird dem Beamten der einbehaltene Teil der Besoldung nachträglich ausgezahlt.

 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die Arbeits- oder Dienstrecht umfasst, dann ist das Zurruhesetzungsverfahren sehr wahrscheinlich abgedeckt.

 

Wir stehen Ihnen bei Bedarf gern zur Verfügung.

 

 

Dr. Susen Wahl und Michael Wahl

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