Für Langzeiterkrankte gilt im Jahr der Erkrankung grundsätzlich auch die Hinweispflicht des Arbeitgebers/Dienstherrn. Ein Verfall des Urlaubs kommt für Folgejahre wegen lange fortdauernder Erkrankung dann in Betracht, wenn der betreffende Arbeitnehmer/Beamte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres daran gehindert ist, seien Urlaub zu nehmen. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers/Dienstherrn hätte der Urlaub aufgrund der Erkrankung nicht angetreten werden können.