<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0" xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><title>Blog RA Wahl</title><description>Blog Rechstanwäte Wahl</description><link>http://www.wahl-kanzlei.de/</link><language>de</language><pubDate>Mon, 23 Feb 2026 13:38:00 +0100</pubDate><generator>Contao Open Source CMS</generator><atom:link href="http://www.wahl-kanzlei.de/share/blog-ra-wahl.xml" rel="self" type="application/rss+xml" /><item><title>Gesetze zur Altersüberprüfung - die Gefahr ist weitaus größer als erhoffter Nutzen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p><br>Alle Fachleute (, die diese Bezeichnung verdienen) haben es vorhergesagt: die Gefahr, dass Millionen von Nutzerdaten frei zugänglich werden ist so groß, dass das erwünschte Ziel in keinem vernünftigen Verhältnis steht.<br><br>Nun ist ein überdeutlicher Beweis für die Richtigkeit dieser Annahme erbracht:<br><br>&#34;IDMerit data breach: <a href="https://cybernews.com/security/global-data-leak-exposes-billion-records/" target="_blank" rel="noopener">1 billion records of personal data</a> exposed in KYC data leak&#34;<br><br>&#34;Eine ungesicherte Datenbank, die mit IDMerit verbunden war, hat eine Milliarde personenbezogene Datensätze aus 26 Ländern offengelegt. Zu den durchgesickerten Daten gehören nationale Identifikationsnummern, vollständige Namen, Adressen, Telefonnummern und möglicherweise Metadaten von Telekommunikationsanbietern. Die Vereinigten Staaten waren mit über 203 Millionen offengelegten personenbezogenen Datensätzen das am stärksten betroffene Land. Auch Mexiko, die Philippinen und europäische Länder wie Deutschland hatten Millionen von offengelegten Datensätzen zu verzeichnen.&#34;</p> <p> </p> <p>&#34;Der <a href="https://tuta.com/de/blog/age-verification-kills-anonymity" target="_blank" rel="noopener">Online Safety Act verpflichtet Technologieunternehmen,</a> Kinder vor unangemessenem Material, Hassreden, Mobbing, Material über sexuellen Missbrauch von Kindern (CSAM) und Betrug zu schützen. Dienste wie <strong>soziale Medien, Websites, Suchmaschinen, Online-Foren und Partnervermittlungsdienste (zusätzlich zu Porno- und Glücksspielseiten)</strong> sind nun verpflichtet, strengere Altersüberprüfungssysteme einzuführen. Selbst wenn der Dienst im Ausland angesiedelt ist, muss er das britische Gesetz einhalten, wenn er eine große Anzahl britischer Nutzer hat oder das Vereinigte Königreich ein Zielmarkt ist.</p> <p>.........</p> <p>In den meisten Fällen ist die Altersüberprüfung mit der guten Absicht verbunden, Kinder zu schützen, aber sie bringt auch ein großes Problem mit sich: Wenn Menschen sich registrieren müssen, um bestimmte Websites zu nutzen, gibt dies Unternehmen und Regierungen viel Macht über die Bürgerinnen und Bürger; es kommt zu Massenüberwachung und zum Verlust der Privatsphäre.</p> <p>...........</p> <p>Anonymität und Privatsphäre sind zwar nicht dasselbe, aber sie sind eng miteinander verbunden. Die Privatsphäre ist ein Menschenrecht und wird in einer Demokratie jedem garantiert, auch weil sie die Grundlage für Gedanken- und Meinungsfreiheit ist - die Grundlage einer funktionierenden Demokratie. Oft wird Anonymität als ein entscheidender Teil der Privatsphäre angesehen, um die eigene Identität vor Enttarnung und Gefährdung zu schützen, was besonders für <a href="https://tuta.com/de/blog/digital-security-for-activists" target="_self" rel="">Menschenrechtsaktivisten</a>, politische Gegner in repressiven Systemen, Whistleblower und Journalisten wichtig ist.&#34;<br><br><br>In Deutschland muss sich die Erkenntnis durchsetzen, dass der von der Politik mit dem DSA eingeschlagene Weg eine Sackgasse ist, eine gefährliche zudem.</p> <p> </p> <p><br>RA Michael Wahl<br><br><br></p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/gesetze-zur-altersueberpruefung-die-gefahr-ist-weitaus-groesser-als-erhoffter-nutzen.html</link><pubDate>Mon, 23 Feb 2026 13:38:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/gesetze-zur-altersueberpruefung-die-gefahr-ist-weitaus-groesser-als-erhoffter-nutzen.html</guid></item><item><title>Verfassungswidrig zu niedrige Alimentation &#40;Stand: 6. Feb. 2026&#41;</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Wir informieren Sie natürlich persönlich, wenn es darüber hinausgehende Neuigkeiten gibt.</p> <p> </p> <p>Sowohl die einzelnen Behörden als auch die Richter am Verwaltungsgericht Berlin halten es für sachdienlich, dass die einzelnen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin bis zu dem Zeitpunkt ruhend gestellt werden, in dem das <strong>Reparaturgesetz</strong> in Kraft tritt.<br>Sie erinnern sich auch hier: das BVerfG hat in dem Beschluss vom September 2025 dem Land Berlin aufgegeben, eben jenes Reparaturgesetz zu erlassen; den Beschluss haben wir hier im Blog bereits verlinkt.</p> <p>Dem werden wir uns als Ihre Rechtsanwälte nicht verschließen, da noch viele Detailfragen ungeklärt sind (siehe Interview mit den Senator für Finanzen). Daher werden wir ebenfalls beantragen, dass die jeweiligen Verfahren ruhend gestellt (also - weiterhin - nicht bearbeitet) werden.</p> <p>Die Behörde hat bereits schriftlich bestätigt, dass eine Verjährung der Ansprüche während des Ruhens des Klageverfahrens nicht eintreten wird.</p> <p> </p> <p>Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.<br><br><br>Dr. Susen Wahl</p> <p>Michael Wahl</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verfassungswidrig-zu-niedrige-alimentation-stand-6-feb-2026.html</link><pubDate>Fri, 06 Feb 2026 17:18:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verfassungswidrig-zu-niedrige-alimentation-stand-6-feb-2026.html</guid></item><item><title>Kurze Hinweise zur Patientenverfügung</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p> </p> <p>Es gibt sehr allgemein gehaltene Patientenverfügungen und dann welche, die sehr ins Detail gehen.</p> <p>Wir empfehlen seit einigen Jahren nur noch diese detaillierten Patientenverfügungen.</p> <p>Diese haben die Besonderheit, dass sie sehr viele medizinische Fragen / Punkte berühren, die &#34;höchstpersönlich&#34; sind. Generelle wird auch von Behörden / Ministerium der Justiz empfohlen, dass diese Patientenverfügungen mit Hilfe eines Arztes / Ihres Allgemeinarztes ausgefüllt werden sollten. <br>Dafür sollten Sie sich Zeit nehmen.</p> <p>Den Entwurf für die ausführliche Patientenverfügung, den auch das Bundesministerium der Justiz in seiner <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/BdJ_Brosch%C3%BCre.pdf">Broschüre</a> aufführt, fügen wir hier bei.</p> <p>Wenn Sie Ihre Unterlagen (also z.B. auch die Vorsorgevollmacht) dann fertig haben, dann empfehlen wir die Hinterlegung der Daten im <a href="https://www.vorsorgeregister.de/" target="_blank" rel="noopener">Vorsorgeregister</a>.<br>Der Sinn besteht vorwiegend darin, dass Ärzte im Notfall wissen, an wen sie sich wenden müssen / können und eben Ihre Patientenverfügung schnell bekommen.<br><br><br>RA Michael Wahl<br><br></p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/kurze-hinweise-zur-patientenverfuegung.html</link><pubDate>Tue, 13 Jan 2026 14:19:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/kurze-hinweise-zur-patientenverfuegung.html</guid></item><item><title>Aktuelles zur amtsangemessenen Besoldung &#40;Stand: 9.12.2025&#41;</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p> </p> <p>Die einzelnen Aussagen aus dem Artikel (<a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin/fehlerhafte-beamtenbesoldung-in-berlin-finanzsenator-evers-nennt-neue-details-zur-auszahlung-15024530.html" target="_blank" rel="noopener">Paywall</a>) zusammengefasst:</p> <p> </p> <p>Ein Anrecht auf Nachzahlungen haben nach dem Urteil nur die Beamte, die rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. „Wir werden uns natürlich auch damit beschäftigen müssen, was freiwillige Mehrleistungen angeht.“</p> <p>Nachzahlungen sollen im Jahr 2026 kommen, jedoch nicht die vollständige Summe.</p> <p>Zu Pensionären und Erben: Diese Fragen werden noch zu klären sein.</p> <p>Das bestehende Besoldungsgefüge muss überarbeitet werden. Der Senat will, auch in Abstimmung mit anderen Bundesländern, klären, wie damit umgegangen werden soll.</p> <p> </p> <p>Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit.</p> <p> </p> <p>Dr. Susen Wahl                          Michael Wahl</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/aktuelles-zur-amtsangemessenen-besoldung-stand-9-12-2025.html</link><pubDate>Tue, 09 Dec 2025 15:37:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/aktuelles-zur-amtsangemessenen-besoldung-stand-9-12-2025.html</guid></item><item><title>Aktuelles zur amtsangemessenen Besoldung &#40;Stand: 27.11.2025&#41;</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Die Presseerklärung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19.11.2025 <br>und <br>das Rundschreiben IV Nr. 41 /2025 vom 24.11.2025 finden Sie hier:<br><br>Link zur <a href="https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.1618000.php" target="_blank" rel="noopener">Presseerklärung vom 19.11.2025</a>,</p> <p>Link zum <a href="https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4329961" target="_blank" rel="noopener">Rundschreiben vom 24.11.2025</a>,</p> <p> </p> <p>Es zeichnet sich ab, dass es dem Land Berlin lediglich um ein Reparaturgesetz geht, welches die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts genannten Jahre von 2008 bis 2020 abdeckt.</p> <p>Offen ist daher nach jetzigem Stand der Umgang mit den Jahren 2021 bis 2025. Wir gehen davon aus, dass sich Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der zuständigen Leitungsebenen der jeweiligen Behörden umfassend dafür einsetzen, dass die weitergehenden Jahre von der Senatsverwaltung für Finanzen anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls geprüft und bei Verfassungswidrigkeit in das Reparaturgesetz einbezogen werden.</p> <p> </p> <p>Sofern in dem Rundschreiben nach der Gesamtzahl der Antragsteller/Widerspruchsführer/Kläger gefragt wird, können wir bereits die Zahlen (Stand 2018 bzw. 2019) zur Verfügung stellen. Sie stammen aus der Beantwortung von schriftlichen Anfragen zur amtsangemessenen Besoldung von der Senatsverwaltung für Finanzen.</p> <p>Die Zahlen (Stand 2018) <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Antwort_Anfrage_18-13-930.pdf" target="_blank" rel="noopener">finden Sie hier</a>.</p> <p>Die Zahlen (Stand 2019) <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/AOH_18-19-992.pdf" target="_blank" rel="noopener">finden Sie hier</a>.</p> <p>Insbesondere aus der Anfrage aus dem Jahr 2018 wird deutlich, wie erschreckend wenige (um im Duktus zu bleiben) „Köpfe“ Anträge/Widersprüche gegen die Höhe der Alimentation in den Jahren 2008 bis 2014 eingereicht haben.</p> <p><br>Diese Aufzeichnungen verdeutlichen zudem, wie viele Milliarden Euro das Land Berlin &#34;gespart&#34; hat. Vor diesem Hintergrund reicht es nach unserer Auffassung nicht, dass sich die Gewerkschaften an den Finanzsenator wenden, um eine Ausweitung der Nachzahlungen zu erreichen. Auch hier ist wohl die jeweilige Leitungsebene gefragt.</p> <p> </p> <p>Zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die möglicherweise zu einer weiteren Kürzung der Nachzahlungsansprüche führt, werden wir nach Vorliegen der Urteilsbegründung (Urteil vom 13. November 2025) Stellung nehmen (unser Blog-Beitrag vom 19.11.25).</p> <p> </p> <p>Dr. Susen Wahl                          Michael Wahl</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/aktuelles-zur-amtsangemessenen-besoldung-stand-27-11-2025.html</link><pubDate>Thu, 27 Nov 2025 13:59:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/aktuelles-zur-amtsangemessenen-besoldung-stand-27-11-2025.html</guid></item><item><title>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 &#40;Stand: 19.11.2025&#41;</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Zur Presseerklärung des BVerfG <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-105.html?nn=148438" target="_blank" rel="noopener">hier</a>.</p> <p>&#34;Im Ergebnis stellt der Senat fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus <abbr title="Artikel">Art.</abbr> 33 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 5 <abbr title="Grundgesetz">GG</abbr> unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen.&#34;</p> <p><br>Zum <strong>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025</strong> <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html" target="_blank" rel="noopener">hier</a>.</p> <p>Sehr anschaulich zu dem hier zitierten Absatz (&#34;Im Ergebnis ...&#34;) finden Sie eine Grafik in der Randnummer 159.</p> <p> </p> <p>Das Land Berlin hat bis zum <strong>31. März 2027</strong> Zeit, verfassungskonforme Regelungen zu schaffen.</p> <p>Als Kläger oder Widerspruchsführer müssen Sie derzeit <strong>nichts unternehmen, wenn Sie (durch uns) anwaltlich vertreten sind</strong>.</p> <p>Über Änderungen Ihrer hier zu erfassenden Daten (Anschrift, Name, Pensionierung &gt; Versorgungsnummer, etc.) informieren Sie uns bitte weiter. <br><br>Die Klagen und Widerspruchsverfahren ruhen derzeit noch. Wir werden zeitnah jeweils beantragen, dass die entsprechenden Verfahren wieder aufgenommen werden.</p> <p>Zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen setzt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 fort.</p> <p><em>„Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 &lt;148 Rn. 195&gt;; 140, 240 &lt;316 Rn. 170&gt;; 155, 1 &lt;76 Rn. 183&gt;).“</em></p> <p>Das bedeutet, dass - nach dieser Definition - nicht alle Berliner Beamten Anspruch auf Nachzahlungen haben (sollen), sondern nur diejenigen, die sich in der Vergangenheit gegen ihre Besoldung durch statthaften Rechtsbehelf gewehrt haben und über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden wurde. Wichtig ist also auch nach der jetzigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, <strong>wann der Beamte der Besoldung erstmals widersprochen hat</strong>. Die Ansprüche vor dem ersten nicht rechtskräftig beschiedenen Widerspruch sollen - wiederum nach dieser Definition - „verfallen“ sein.</p> <p>Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Berlin werden genau prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Folgejahre nach dem ersten Widerspruch vorliegen (entweder jährlicher Widerspruch, erster Widerspruch wurde auf Folgejahre ausgedehnt usw.). Entsprechende Erfahrungen haben wir bei den Nachzahlungen für kinderreiche Familien bereits gemacht.</p> <p>Dabei spielt auch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. November 2025, OVG 4 B 4/24) eine Rolle. Die Urteilsbegründung liegt bisher nicht vor. Zur Presseerklärung <a href="https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1616664.php" target="_blank" rel="noopener">hier</a>.</p> <p> </p> <p>Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.</p> <p> </p> <p>Dr. Susen Wahl                         Michael Wahl</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/beschluss-des-bundesverfassungsgericht-vom-17-september-2025.html</link><pubDate>Wed, 19 Nov 2025 16:28:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/beschluss-des-bundesverfassungsgericht-vom-17-september-2025.html</guid></item><item><title>Aktuelle Information zum Stand der Berliner Verfahren zur Höhe der Alimentation vor dem Bundesverfassungsgericht - 14. Oktober 2025</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p> </p> <p>Der <a href="https://www.nordkurier.de/politik/das-koennte-teuer-werden-beamte-wollen-mehr-gehalt-einklagen-4001334" target="_blank" rel="noopener">Artikel</a> enthält auch eine wohl aktuelle Äußerung des Bundesverfassungsgerichts zum Zeitpunkt einer Entscheidung:</p> <p>„In zwei Fällen aus Berlin wurden scheinbar berechtigte Zweifel daran geäußert, dass das Mindestabstandsgebot erfüllt sei. Ein Finanzbeamter war der Ansicht, dass seine Bezahlung in den Jahren von 2009 bis 2016 zu niedrig war. Nachdem seine Klage in der ersten Instanz abgewiesen wurde, legte er Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat seinen Fall geprüft und kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Besoldung der Finanzbeamten in Berlin in diesem Zeitraum tatsächlich verfassungswidrig war. Das Berliner Gericht kann aber nur über die Gesetzeslage entscheiden und nicht darüber, ob diese der Verfassung entspricht. Wie in so einem Fall vorgesehen, wurde der Fall zum Bundesverfassungsgericht geschickt.</p> <p>Auch ein Berliner Polizist war der Meinung, zu wenig Geld zu bekommen. Er bezog sich dabei auf die Jahre zwischen 2010 und 2015. Die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen, woraufhin er Revision einlegte. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Sache anders. Es kam ebenfalls zu dem Schluss, dass es „gewichtige Anzeichen“ für eine verfassungswidrige Besoldung gibt. Auch hier ging der Fall nach Karlsruhe.</p> <p><strong>Lang ersehntes Urteil</strong></p> <p>Damit war die Sache vorerst erledigt, denn die Entscheidung des obersten Gerichts ließ eine Weile auf sich warten. <strong>Auf Anfrage unserer Redaktion lassen die Verfassungshüter jedoch folgendes mitteilen: „Die Bearbeitung der Verfahren ist weit fortgeschritten. Möglicherweise wird die Veröffentlichung einer Entscheidung im Herbst erfolgen können“.</strong> Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hätte Konsequenzen für das ganze Bundesgebiet. Alle Bundesländer und der Bund müssten dann nachweisen, dass ihre Besoldungsordnungen den Ansprüchen genügen.“<br><br></p> <p>Wie ist diese Information zu werten? <br><br>In den „geplanten Entscheidungen“ des 2. Senates des BVerfG befanden sich diese Verfahren bereits 2024, so auch für das Jahr 2025:<br><br>„Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des Berliner Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A in den Jahren 2010 bis 2015 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig sind.“</p> <p>Es bleibt auch hier nur abzuwarten.<br><br><br>Dr. Susen Wahl, Rechtsanwältin</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/aktuelle-information-zum-stand-der-berliner-verfahren-zur-hoehe-der-alimentation-vor-dem-bundesverfassungsgericht.html</link><pubDate>Wed, 15 Oct 2025 09:20:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/aktuelle-information-zum-stand-der-berliner-verfahren-zur-hoehe-der-alimentation-vor-dem-bundesverfassungsgericht.html</guid></item><item><title>Alimentation - kinderreiche Familien</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Stand: Ende September 2025</p> <p><br>Die Bescheide enthalten keine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Erklärung, warum Zahlungen für einzelne Jahre nicht geleistet werden.</p> <p>Prüfen Sie daher genau, ob das Jahr der ersten Nachzahlung mit Ihrem ersten Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung übereinstimmt.</p> <p>Prüfen Sie weiterhin, ob die Behörde Nachzahlungen durchgehend bis Dezember 2020 gewährt hat bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem drei oder mehr Kinder in dem Familienzuschlag berücksichtigt werden mussten.</p> <p>Gibt es zwischen dem Jahr des Beginns der Nachzahlung und dem Ende der Nachzahlung Jahre/Monate, in denen keine Nachzahlung vorgenommen wird, so ist der Grund zu klären.</p> <p> </p> <p>Es handelt sich um Bescheide. Die Rechtsmittelbelehrung finden Sie, wie so häufig, in der Mitte des Schreibens, nicht am Ende. Beachten Sie, dass Sie nach Zustellung des Bescheides nur einen Monat haben, um gegebenenfalls Widerspruch / das Rechtsmittel einzulegen.</p> <p> </p> <p>Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.</p> <p>Gern können Sie diese Mitteilung an interessierte Kollegen und Kolleginnen weiterleiten.</p> <p> </p> <p>Dr. Susen Wahl</p> <p>Rechtsanwältin</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/alimentation-kinderreiche-familien.html</link><pubDate>Fri, 26 Sep 2025 14:15:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/alimentation-kinderreiche-familien.html</guid></item><item><title>Stand: A-Alimentation in Berlin / Juli 2025 / Justizversagen ?</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Es gibt Rechtsanwalts-Kollegen, die im Juni 2024 einen „Testballon“ gestartet haben. Nachzulesen u.a. hier:</p> <p><a href="http://www.wahl-kanzlei.de/Es%20gibt%20Kollegen,%20die%20im%20Juni%202024%20einen%20„Testballon“%20gestartet%20haben.%20Nachzulesen%20u.a.%20hier%3A%20https%3A/gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001590097%20%20Der%20Fall%20war%20/%20ist%20also%20vergleichbar%20mit%20den%20von%20uns%20für%20Sie%20geführten%20Verfahren%20insofern,%20als%20in%20dem%20Gerichtsverfahren%20des%20betroffenen%20Berliner%20Beamten%20auch%20einen%20Aussetzungsbeschluss%20ergangen%20ist%20–%20Randnummer%206.%20Der%20Test%20des%20Rechtsanwaltes%20bestand%20nun%20darin,%20dass%20er%20–%20eben%20vor%20dem%20Hintergrund%20der%20jahrelangen%20Untätigkeit%20des%20Bundesverfassungsgerichts%20in%20diesem%20Vorlageverfahren%20(Sie%20erinnern%20sich%20dunkel%3A%20das%20Bundesverwaltungsgericht%20hat%20dem%20Bundesverfassungsgericht%20die%20entsprechenden%20Fragen%20zur%20Verfassungsgemäßheit%20des%20Berliner%20Beamtenbesoldungsgesetzes%20vorgelegt)%20–%20in%20dem%20ausgesetzten%20Verfahren%20einen%20konkreten%20Zahlungsantrag%20stellte%20(ca.%2025.000%20Euro)%20und%20somit%20das%20Verfahren%20wieder%20zum%20Leben%20erwachte.%20Aber%20nur%20kurz,%20denn%20das%20Verwaltungsgericht%20trennte%20diesen%20Zahlungsantrag%20ab%20und%20somit%20gab%20es%20ein%20neues%20Verfahren.%20%20Randnummer%207%20Mit%20Schriftsatz%20vom%205.%20Juni%202024%20hat%20der%20Kläger%20die%20Klage%20um%20einen%20Zahlungsantrag%20erweitert,%20indem%20er%20für%20die%20Jahre%202017%20bis%202019%20eine%20Nachzahlung%20zur%20Besoldung%20in%20Höhe%20von%2025.313,67%20Euro%20begehrt.%20Randnummer%208%20Im%20Anschluss%20an%20diese%20Klageerweiterung%20hat%20die%20Kammer%20das%20Verfahren%20unter%20dem%20Aktenzeichen%20Z%20...%20wieder%20aufgegriffen.%20Mit%20Beschluss%20vom%2018.%20Juli%202024%20hat%20die%20Kammer%20das%20Verfahren%20im%20Hinblick%20auf%20den%20Zahlungsantrag%20abgetrennt%20und%20unter%20dem%20hiesigen%20Aktenzeichen%20VG%2026%20K%20153/24%20fortgeführt.%20%20Dieser%20Test%20verlief%20erfolglos.%20Das%20Verwaltungsgericht%20Berlin%20wies%20die%20Klage%20ab%20mit%20dem%20Verweis%20darauf,%20dass%20die%20(angegriffene%20Höhe%20der)%20Besoldung%20der%20immer%20noch%20geltenden%20Gesetzeslage%20entsprach.%20%20Rn.%2025%3A%20%20„Der%20geltend%20gemachte%20„Nachzahlungsanspruch“%20scheidet%20daher%20–%20unabhängig%20von%20seiner%20behaupteten%20Höhe%20–%20mangels%20einer%20hierfür%20erforderlichen%20gesetzlichen%20Grundlage%20aus.%20Im%20Besoldungsrecht%20gilt%20der%20Vorbehalt%20des%20Gesetzes%20umfassend%20(vgl.%20§%202%20Abs.%201%20Bundesbesoldungsgesetz%20in%20der%20Überleitungsfassung%20für%20Berlin%20–%20BBesG%20BE).%20Beamten%20darf%20keine%20über%20die%20gesetzlich%20vorgesehene%20Besoldung%20hinausgehende%20Vergütung%20gewährt%20werden%20(vgl.%20§%202%20Abs.%202%20BBesG%20BE).„%20%20Das%20VG%20führte%20auch%20dazu%20aus,%20dass%20dem%20Kläger%20das%20„Abwarten“%20der%20Entscheidung%20des%20BVerfG%20und%20der%20sich%20anschließenden%20(Landes-)%20Gesetzesänderung%20(Reparaturgesetz)%20durchaus%20zugemutet%20werden%20kann.%20%20Rn.%2028%3A%20„Dem%20Beamten%20wird%20nicht%20nur%20bei%20Zweifeln%20an%20der%20Verfassungswidrigkeit%20einer%20Norm,%20sondern%20auch%20im%20Erfolgsfall%20des%20verfassungsgerichtlichen%20Verfahrens%20zugemutet%20abzuwarten,%20bis%20der%20Gesetzgeber%20eine%20Neuregelung%20getroffen%20hat%20(BVerwG,%20Urt.%20v.%2020.3.2008%20–%202%20C%2049.07%20–,%20juris,%20Rn.%2029;%20Beschl.%20v.%2025.1.2006%20–%202%20B%2036/05%20–,%20juris,%20Rn.%205,%20jeweils%20m.w.N.).“%20%20%20Denn,%20so%20das%20VG,%20dass%20das%20Land%20Berlin%20gutwillig%20ist%20und%20zügig%20(ja,%20es%20fällt%20das%20Wort%20„zügig“)%20die%20Vorgaben%20des%20BVerfG%20umsetzt,%20das%20zeige%20das%20Beispiel%20der%20Entscheidung%20zur%20R-Besoldung.%20%20Rn.%2030%3A%20„Vielmehr%20zeigt%20auch%20der%20Erlass%20des%20sogenannten%20„Reparaturgesetzes“%20(Gesetz%20über%20die%20rückwirkende%20Herstellung%20verfassungskonformer%20Regelungen%20hinsichtlich%20der%20Besoldung%20in%20den%20Besoldungsgruppen%20R%201%20und%20R%202%20in%20den%20Jahren%202009%20bis%202015%20und%20der%20Besoldungsgruppe%20R%203%20im%20Jahr%202015%20v.%2023.6.2021;%20GVBl,%20S.%20678)%20im%20Anschluss%20an%20die%20Entscheidung%20des%20Bundesverfassungsgerichts%20zur%20Berliner%20R-Besoldung,%20dass%20der%20Besoldungsgesetzgeber%20offenbar%20willens%20ist,%20die%20Entscheidungen%20des%20Bundesverfassungsgerichts%20gemäß%20der%20gesetzten%20Frist%20zur%20Neuregelung%20zügig%20umzusetzen%20(vgl.%20zur%20–%20etwa%20einjährigen%20–%20Umsetzungsfrist%20BVerfG,%20Beschl.%20v.%204.5.2020%20–%202%20BvL%204/18%20–,%20juris,%20Tenor%20zu%202).%20„%20%20Daher%20muss%20auch%20–%20so%20das%20VG%20–%20nicht%20auf%20die%20Möglichkeiten%20des%20BVerfG%20zur%20Vollstreckung%20der%20eigenen%20Entscheidung%20bei%20Untätigkeit%20der%20Legislative%20eingegangen%20werden.%20Gemeint%20ist%20hier%20offenbar%3A%20da%20ja%20nicht%20das%20Landesparlament%20untätig%20ist,%20sondern%20das%20BVerfG.%20%20„Unabhängig%20davon%20eröffnet%20die%20Kompetenz%20zum%20Erlass%20von%20Vollstreckungsanordnungen%20nach%20§%2035%20Bundesverfassungsgerichtsgesetz%20verschiedene%20prozessuale%20Gestaltungsmöglichkeiten,%20um%20auf%20eine%20etwaige%20gesetzgeberische%20Untätigkeit%20bei%20der%20Umsetzung%20bundesverfassungsgerichtlicher%20Entscheidungen%20–%20auch%20noch%20nachträglich%20–%20zu%20reagieren%20(vgl.%20z.B.%20BVerfG,%20NVwZ%202014,%20867%20(878);%20Sauer,%20in%3A%20BeckOK/BVerfGG,%20§%2035%20Rn.%2012).%20Es%20ist%20daher%20nicht%20erkennbar,%20inwiefern%20der%20effektive%20Rechtsschutz%20des%20Klägers%20(vgl.%20Art.%2019%20Abs.%204%20GG)%20es%20erforderlich%20machte,%20ihm%20entgegen%20dem%20Grundsatz%20des%20besoldungsrechtlichen%20Gesetzesvorbehalts%20zum%20jetzigen%20Zeitpunkt%20einen%20unmittelbaren%20Zahlungsanspruch%20gegenüber%20dem%20Beklagten%20zu%20gewähren.“%20%20Dieser%20letzte%20Satz%20ist%20allerdings%20bemerkenswert.%20(„Es%20ist%20daher%20nicht%20erkennbar,%20inwiefern%20…%20zu%20gewähren.“)%20%20Immer%20wenn%20ein%20Gericht%20schreibt%3A%20„zum%20jetzigen%20Zeitpunkt“,%20dann%20hat%20es%20zwar%20erkannt,%20dass%20etwa%20faul%20ist,%20es%20ist%20jedoch%20der%20Meinung,%20dass%20es%20noch%20nicht%20lange%20genug%20faul%20ist.%20Dieser%20Satz%20kann%20also%20nur%20damit%20zu%20tun%20haben,%20dass%20das%20VG%20selbst%20einschätzt%20(ohne%20dies%20gesondert%20herauszustellen),%20dass%20das%20Verfahren%20sehr%20lange%20dauert.%20%20Meint%20das%20VG%20dann%20auch%3A%20„zu%20lange%20dauert“?%20Nein.%20Noch%20nicht.%20Zum%20jetzigen%20Zeitpunkt%20noch%20nicht.%20%20Wir%20meinen%3A%20Versagt%20das%20zuständige%20Gericht,%20dann%20ist%20eben%20der%20Rechtsschutz%20des%20Klägers%20(Art.%2019%20Abs.%204%20GG)%20nicht%20mehr%20effektiv.%20Das%20gilt%20für%20alle%20Gerichte%20und%20so%20eben%20auch%20für%20das%20BVerfG.%20Von%20einem%20Versagen%20gehen%20wir%20aus,%20wenn%20ein%20Gericht%20über%20einen%20Zeitraum%20von%20jedenfalls%205%20Jahren%20untätig%20bleibt.%20Die%20hier%20für%20uns%20relevanten%20Aussetzungsbeschlüsse%20sind%20im%20Zeitraum%20Ende%202019%20bis%20Ende%202020%20ergangen.%20Die%20hier%20maßgeblichen%20Vorlagebeschlüsse%20des%20Bundesverwaltungsgerichts%20sind%20aus%202017.%20Wir%20meinen%3A%20in%20den%20hier%20von%20uns%20betreuten%20verwaltungsgerichtlichen%20Verfahren%20ist%20der%20Grundsatz%20des%20effektiven%20Rechtsschutzes%20verletzt.%20Die%20Gerichte%20versagen.%20Dabei%20können%20die%20Gründe%20des%20Versagens%20dem%20Kläger%20egal%20sein.%20Er%20hat%20–%20wie%20die%20Mandanten%20richtig%20anmerken%20–%20gezahlt.%20Er%20hat%20seinen%20Teil%20geleistet.%20Die%20Justiz%20versagt.%20%20Wir%20lesen%20daher%20die%20VG-Entscheidung%20so%3A%20zum%20jetzigen%20Zeitpunkt%20kann%20das%20VG%20Berlin%20ein%20solches%20Totalversagen%20des%20BVerfG%20noch%20nicht%20feststellen…%20Ist%20erkennbar,%20dass%20das%20VG%20eine%20„red%20line“%20zieht%20für%20die%20Untätigkeit%20des%20BVerfG?%20Nein.%20%20Ist%20erkennbar,%20was%20das%20VG%20für%20den%20Fall%20des%20Überschreitens%20einer%20red%20line%20in%20Erwägung%20zieht%20?%20Nein.%20%20Und%20noch%20eine%20Anmerkung%20zu%20dem%20o.g.%20Urteil%20/%20Testballon%3A%20der%20war%20nicht%20ganz%20preiswert.%20Der%20Streitwert%20lag%20bei%2030.000%20Euro%20(eben%20ein%20abgetrenntes%20Verfahren).%20Hoffen%20wir%20mal,%20dass%20Ihr%20Kollege%20auch%20für%20diesen%20Zahlungsantrag%20Rechtsschutz%20hatte.%20Nicht%20nur,%20dass%20die%20Justiz%20versagt,%20sie%20provoziert%20durch%20ihr%20Versagen%20weitere%20Verfahren%20(wie%20eben%20diesen%20Testballon)%20und%20die%20Kläger%20werden%20(nochmals)%20zur%20Kasse%20gebeten.">https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001590097</a></p> <p>Der Fall war / ist also vergleichbar mit den von uns für Sie geführten Verfahren insofern, als in dem Gerichtsverfahren des betroffenen Berliner Beamten auch ein Aussetzungsbeschluss ergangen ist – Randnummer 6.</p> <p>Der Test des Rechtsanwaltes bestand nun darin, dass er – eben vor dem Hintergrund der jahrelangen Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts in diesem Vorlageverfahren (Sie erinnern sich dunkel: das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Fragen zur Verfassungsgemäßheit des Berliner Beamtenbesoldungsgesetzes vorgelegt) – in dem ausgesetzten Verfahren einen konkreten Zahlungsantrag stellte (ca. 25.000 Euro) und somit das Verfahren wieder zum Leben erwachte. Aber nur kurz, denn das Verwaltungsgericht trennte diesen Zahlungsantrag ab und somit gab es ein neues Verfahren.</p> <p>Randnummer 7</p> <p>Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 hat der Kläger die Klage um einen Zahlungsantrag erweitert, indem er für die Jahre 2017 bis 2019 eine Nachzahlung zur Besoldung in Höhe von 25.313,67 Euro begehrt.</p> <p>Randnummer 8</p> <p>Im Anschluss an diese Klageerweiterung hat die Kammer das Verfahren unter dem Aktenzeichen Z ... wieder aufgegriffen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2024 hat die Kammer das Verfahren im Hinblick auf den Zahlungsantrag abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen VG 26 K 153/24 fortgeführt.</p> <p>Dieser Test verlief erfolglos.</p> <p>Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab mit dem Verweis darauf, dass die (angegriffene Höhe der) Besoldung der immer noch geltenden Gesetzeslage entsprach.</p> <p>Rn. 25:</p> <p>„Der geltend gemachte „Nachzahlungsanspruch“ scheidet daher – unabhängig von seiner behaupteten Höhe – mangels einer hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage aus. Im Besoldungsrecht gilt der Vorbehalt des Gesetzes umfassend (vgl. § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG BE). Beamten darf keine über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehende Vergütung gewährt werden (vgl. § 2 Abs. 2 BBesG BE).„</p> <p> </p> <p>Das VG führte auch dazu aus, dass dem Kläger das „Abwarten“ der Entscheidung des BVerfG und der sich anschließenden (Landes-) Gesetzesänderung (Reparaturgesetz) durchaus zugemutet werden kann.</p> <p>Rn. 28:</p> <p>„Dem Beamten wird nicht nur bei Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern auch im Erfolgsfall des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 29; Beschl. v. 25.1.2006 – 2 B 36/05 –, juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.).“</p> <p> </p> <p>Denn, so das VG, dass das Land Berlin gutwillig ist und zügig (ja, es fällt das Wort „zügig“ im Zusammenhang mit dem Handeln des Landes Berlin) die Vorgaben des BVerfG umsetzt, das zeige das Beispiel der Entscheidung zur R-Besoldung.</p> <p>Rn. 30:</p> <p>„Vielmehr zeigt auch der Erlass des sogenannten „Reparaturgesetzes“ (Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 v. 23.6.2021; GVBl, S. 678) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung, dass der Besoldungsgesetzgeber offenbar willens ist, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß der gesetzten Frist zur Neuregelung zügig umzusetzen (vgl. zur – etwa einjährigen – Umsetzungsfrist BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Tenor zu 2). „</p> <p> </p> <p>Daher muss auch – so das VG – nicht auf die Möglichkeiten des BVerfG zur Vollstreckung der eigenen Entscheidung bei Untätigkeit der Legislative eingegangen werden.</p> <p>Gemeint ist hier offenbar: da ja nicht das Landesparlament untätig ist, sondern das BVerfG.</p> <p>„Unabhängig davon eröffnet die Kompetenz zum Erlass von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz verschiedene prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten, um auf eine etwaige gesetzgeberische Untätigkeit bei der Umsetzung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen – auch noch nachträglich – zu reagieren (vgl. z.B. BVerfG, NVwZ 2014, 867 (878); Sauer, in: BeckOK/BVerfGG, § 35 Rn. 12). Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der effektive Rechtsschutz des Klägers (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) es erforderlich machte, ihm entgegen dem Grundsatz des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts zum jetzigen Zeitpunkt einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu gewähren.“</p> <p>Dieser letzte Satz ist allerdings bemerkenswert.</p> <p>(„Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern … zu gewähren.“)</p> <p>Immer wenn ein Gericht schreibt: „zum jetzigen Zeitpunkt“, dann hat es zwar erkannt, dass etwa faul ist, es ist jedoch der Meinung, dass es noch nicht lange genug faul ist.</p> <p>Dieser Satz kann also nur damit zu tun haben, dass das VG selbst einschätzt (ohne dies gesondert herauszustellen), dass das Verfahren sehr lange dauert.</p> <p>Meint das VG dann auch: „zu lange dauert“?</p> <p>Nein. Noch nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht.</p> <p> </p> <p>Wir meinen: Versagt die Justiz, dann ist eben der Rechtsschutz des Klägers (Art. 19 Abs. 4 GG) <strong>nicht mehr effektiv</strong>. Das gilt für alle Gerichte / Gerichtszweige und so eben auch für das BVerfG. Von einem Versagen gehen wir aus, wenn ein Gericht über einen Zeitraum von jedenfalls 5 Jahren untätig bleibt. Die hier für uns relevanten Aussetzungsbeschlüsse sind im Zeitraum Ende 2019 bis Ende 2020 ergangen. Die hier maßgeblichen Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts sind aus dem Jahr <strong>2017</strong>.</p> <p>Wir meinen: in den hier von uns betreuten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Gerichte versagen.</p> <p>Dabei können die Gründe des Versagens dem Kläger egal sein. Er hat – wie die Mandanten richtig anmerken – gezahlt. Er hat seinen Teil geleistet. Die Justiz versagt.</p> <p>Wir lesen daher die VG-Entscheidung so: zum jetzigen Zeitpunkt kann das VG Berlin ein solches Totalversagen des BVerfG noch nicht feststellen…</p> <p>Ist erkennbar, dass das VG eine „red line“ zieht für die Untätigkeit des BVerfG ? Nein.</p> <p>Ist erkennbar, was das VG für den Fall des Überschreitens einer red line in Erwägung zieht ? Nein.</p> <p> </p> <p>Und noch eine Anmerkung zu dem o.g. Urteil / Testballon: der war nicht ganz preiswert. Der Streitwert lag bei 30.000 Euro (eben ein abgetrenntes Verfahren). Hoffen wir mal, dass Ihr Kollege auch für diesen Zahlungsantrag Rechtsschutz hatte.</p> <p>Nicht nur, dass die Justiz versagt, sie provoziert durch ihr Versagen weitere Verfahren (wie eben diesen Testballon) und die Kläger werden (nochmals) zur Kasse gebeten.<br><br><br>Für Fragen stehen wir gerne bereit.<br><br><br>Rechtsanwalt</p> <p>Michael Wahl</p> <p> </p> <p>Rechtsanwältin</p> <p>Dr. Susen Wahl</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/stand-a-alimentation-in-berlin-juli-2025-justizversagen.html</link><pubDate>Mon, 07 Jul 2025 14:53:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/stand-a-alimentation-in-berlin-juli-2025-justizversagen.html</guid></item><item><title>Rechtswidrige Zuvielarbeit und Staatshaftung – Wie die Gerichte mit dem Entschädigungsanspruch der Feuerwehrleute umgehen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In diesen 10 Jahren haben wir Dinge recherchiert, von denen wir dachten, sie könnten nicht passieren, Urteile gelesen, die gegen geltendes Recht verstoßen.</p> <p> </p> <p>Wir haben uns deshalb entschieden, die maßgeblichen Urteile, die nicht in öffentlich zugänglichen Datenbanken zu finden sind, auf unsere Internetseite zu stellen.</p> <p> </p> <p>Im <strong>Jahr 2009</strong> prüfte der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin Dr. Heydemann den Staatshaftungsanspruch (diesen von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch gibt es seit dem Jahre 1991) nicht, obwohl er zwingend zu prüfen war.</p> <p><a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Beitrag_29042025_Anlage_1.pdf"><strong>Anlage</strong> <strong>1</strong></a> – sein Urteil vom 26. März 2009.</p> <p>Damals ging es um die Frage, ob <em>überhaupt ein Entschädigungsanspruch besteht</em>.</p> <p> </p> <p>Im <strong>Jahr 2021,</strong> als es um die <em>Frage der Verjährung</em> ging (diese Einrede hatte die Stadt Berlin dann nämlich erhoben) urteilte Herr Dr. Heydemann, inzwischen Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (und Präses der mecklenburgischen Kirchenkreissynode), dass die Betroffenen schon seit dem Jahre <strong>2002</strong> hätten klagen müssen, da - so seine Begründung - schon damals die Klagen erfolgversprechend gewesen sind.</p> <p><a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Beitrag_29042025_Anlage_2.pdf"><strong>Anlage</strong> <strong>2</strong></a> – sein Urteil vom 07. Oktober 2021.</p> <p> </p> <p>Damit widerspricht er sich selbst (seinem früheren Ich) und hat offenbar kein Problem damit.</p> <p>Dies zeigt die ganze Absurdität des Umgangs mit diesen Entschädigungsansprüchen. <br><br>In dem hier zitierten Urteil aus 2021 führte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergänzend zum Eintritt der von ihm angenommenen Verjährung aus, spätestens mit dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH aus dem Dezember 2003 sei klar gewesen, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen sei. Dies reiche für eine Evaluierung der Erfolgsaussichten. Es bestanden, so der Richter, hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage.</p> <p> </p> <p>Eine solch oberflächliche - und was den Vorsitzenden Richter Dr. Heydemann anlangt: geradezu zynische - Rechtsprechung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg konnte und kann den Betroffenen von den sie vertretenden Rechtsanwälten nicht erklärt werden. Darüber hinaus ist sie im Interesse der Rechtsklarheit auch nicht hinnehmbar.</p> <p> </p> <p>Urteile des Verwaltungsgerichts im Jahre 2024 und 2025</p> <p> </p> <p>Im Ergebnis eines zähen Ringens mit den Richtern der zuständigen Kammern des VG Berlin kommen diese nun mehrheitlich zu dem Schluss, dass die objektive Klärung der Rechtslage (also der Frage: „Fällt die Feuerwehr nun unter den Schutz der Arbeitszeitrichtlinie?“ - und damit eine Zumutbarkeit der Klageerhebung, was für die Frage der Verjährung entscheidend ist) erst mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Oktober 2004 (auch eine Entscheidung über eine Vorlagefrage) nach rechtsstattlichen Maßstäben angenommen werden kann.</p> <p>Wir stellen auch hier erstinstanzliche Urteile der Kammern auf unsere Internetseite ein (<a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Beitrag_29042025_Anlage_3.pdf"><strong>Anlage 3</strong></a> und <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Beitrag_29042025_Anlage_4.pdf"><strong>Anlage 4</strong></a>).</p> <p> </p> <p>Die Entscheidung des EuGH aus dem Oktober 2004 („Pfeiffer“) sehen auch wir als Zeitpunkt der objektiven Klärung der Rechtslage an; allerdings als frühesten Zeitpunkt.</p> <p> </p> <p>Der Tag der Verkündung des Urteils (, das zur Rechtsklarheit führte) ist jedoch noch nicht der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung. Das hat der Bundesgerichtshofes im Jahr 2019 entschieden.</p> <p>Der Betroffene (und mögliche Kläger) muss – so die Argumentation des BGH – erst die Möglichkeit haben, sich über die die Auswirkungen der Gerichtsentscheidung (hier des EuGH) auf seinen Fall Klarheit zu verschaffen. Dies gilt natürlich auch für die vom Betroffenen aufgesuchten Berater.</p> <p>Dies erfordert Zeit; jedenfalls ein paar Monate ab der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung in den einschlägigen Fachzeitschriften etc..</p> <p> </p> <p>Was bedeutet dies für die betroffenen Feuerwehrleute (Berlins)?</p> <p>Für diese Betroffenen bedeutet dies, dass der für ihren Anspruch maßgebliche Beginn der Verjährungsfrist erst im Jahre 2005 anzusetzen ist. Dies wiederum zieht nach sich, dass der Anspruch dieser Feuerwehrleute auf Entschädigung gegen das Land Berlin <strong>erst am 31. Dezember 2008 verjährte</strong>.</p> <p> </p> <p>Warum ist das so wichtig?</p> <p> </p> <p>Hier kommt die bereits hinreichend bekannte <strong>Mitarbeiter-Information</strong> vom <strong>April 2008</strong> ins Spiel. Darin hat das Land Berlin den Feuerwehr-Leuten gegenüber (eben öffentlich und damit für alle Betroffene gleichermaßen) <em>auf die Erhebung der Einrede der Verjährung für alle im April 2008 noch nicht verjährten Ansprüche verzichtet.</em></p> <p>Also – siehe oben – auch für die hier interessierenden Ansprüche der Feuerwehrleute aus den Jahren 2001 bis 2004.</p> <p> </p> <p>Prüft man diese Dinge frohen Mutes und ohne „Zielvorgaben“ durch, so stellt der interessierte Leser somit fest:</p> <p> </p> <p><strong>Die Ansprüche der betroffenen Feuerwehr-Leute wegen Zuvielarbeit in den Jahren 2001 bis 2004 sind bis heute nicht verjährt.</strong></p> <p> </p> <p> </p> <p>Wir stellen die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung ebenfalls auf unsere Internetseite (<a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Beitrag_29042025_Anlage_5.pdf"><strong>Anlage 5</strong></a>). Wir zeichnen darin sowohl die deutsche Rechtsprechung in den Jahren 2001 bis 2005 nach, als auch die Ereignisse bei der Berliner Feuerwehr in den Jahren 2001 (erste Antragstellungen) über die Berliner Verfahren (VG Berlin, OVG, Bundesverwaltungsgericht), bis hin zur <em>Interpretation der Mitarbeiterinformation durch Staatssekretär Krömer im Jahr 2013 </em>im Sinne des Landes Berlin, bevor die Bescheide (s.o.) an Sie übersandt wurden.</p> <p> </p> <p>Es war ein massiver Verfahrensfehler, dass die Mitarbeiterinformation vom April 2008 in den damaligen Verfahren vom Land Berlin weder dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2010 noch dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 vorgelegt wurde, obwohl es bereits damals auch um die Frage der Verjährung ging.</p> <p> </p> <p> <br><br>Rechtsanwältin Dr. Susen Wahl</p> <p>Rechtsanwalt Michael Wahl</p> <p> </p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/rechtswidrige-zuvielarbeit-und-staatshaftung-wie-die-gerichte-mit-dem-entschaedigungsanspruch-der-feuerwehrleute-umgehen.html</link><pubDate>Tue, 29 Apr 2025 16:05:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/rechtswidrige-zuvielarbeit-und-staatshaftung-wie-die-gerichte-mit-dem-entschaedigungsanspruch-der-feuerwehrleute-umgehen.html</guid></item><item><title>Staatshaftung – Die Hansestadt Stralsund bricht Recht und verweigert Entschädigung</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das war den Verantwortlichen der Stadt aufgrund entsprechender Regelungen, Richtlinien und Rechtsprechung spätestens seit Juli 2005 bewusst und bekannt.</p> <p>Die Stadt stellte Haushaltsgründe in den Vordergrund; Sicherheit und Gesundheit der Feuerwehrleute, die durch eben jene Arbeitszeitrichtlinie geschützt werden sollen, sind der Hansestadt Stralsund offenbar egal.<br><br>Die Stadt bricht bewusst Recht, um (Personal-) Kosten zu sparen. Das ergibt sich aus einem entsprechenden internen <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Vermerk_Hansestadt_Stralsund.pdf">Vermerk</a> der Verwaltung.</p> <p>&#34;Die Richtlinie ... muss umgesetzt werden. bei Nichtumsetzung sind die Folgen im Schadensfall nicht versichert (Organisationsverschulden durch Unterlassen). Jede Klage eines Beamten wäre erfolgreich.&#34;</p> <p>„Der notwendige Personalmehrbedarf (8 Stellen) kann wegen der Haushaltssituation der Stadt nicht eingefordert werden.“<br><br>Dieses geschilderte Fehlverhalten der Verantwortlichen der Hansestadt Stralsund ist rechtlich nicht haltbar.</p> <p>Auch die mit dieser Frage befassten Gerichte, Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht, konnten sich trotz der eindeutigen Rechtslage bisher nicht zu dieser Bewertung durchringen; das Urteil des OVG fügen wir hier <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Beschluss_OVG_MV.pdf">anbei</a>. Nach unserer Einschätzung ergeht diese Rechtsprechung <em>im Interesse und Auftrag der Stadt</em>. Die Meinung der Hansestadt im Einzelnen lässt sich <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Stellungnahme_der_Stadt_Stralsund.pdf">hier</a> nachlesen.<br><br>Die Judikative versagt und wird zum ausführenden Organ der Exekutive.</p> <p>Viele Städte und Kommunen entschädigten ihre Feuerwehrleute für Zuvielarbeit in den genannten Jahren vollumfänglich, andere fanden einvernehmliche Regelungen mit ihren Feuerwehrleuten. Die Stadt Wiesbaden äußerte sich beispielsweise so:</p> <p>„Die Landeshauptstadt Wiesbaden ist rechtlich verpflichtet, abzuwägen, ob die besonderen Umstände es rechtfertigen, ausnahmsweise den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zurücktreten zu lassen. „Es besteht ein überragendes öffentliches Interesse an einer einsatzbereiten Feuerwehr mit motivierten Beamten“ Zusätzlich müsse man anerkennen, dass die Betroffenen Einsatzdienst geleistet haben, ohne dafür bezahlt zu werden. „Wir versprechen uns von der Auszahlung die Wiederherstellung des Betriebsfriedens und der Motivation der Beamten. Auch ist eine Vertrauensbasis für die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Feuerwehrbeamten und Stadt unabdingbar.““</p> <p><br>Bisher zahlte die Hansestadt Stralsund keinem einzigen Feuerwehrmann eine Entschädigung für diese Jahre. Damit gehört die Hansestadt Stralsund einem sehr kleinen Kreis von Städten der Bundesrepublik an, die sich durch keinerlei Unrechtsbewusstsein auszeichnen und denen Sicherheit und Gesundheit der eigenen Feuerwehrleute offenbar gleichgültig sind.</p> <p> </p> <p>Weitere Gerichtsverfahren stehen an; <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Berufung_AntragaufZulassung.pdf">unsere Argumentation</a> ist unverändert !</p> <p> </p> <p> </p> <p>Rechtsanwältin Dr. Susen Wahl</p> <p>Rechtsanwalt Michael Wahl</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/staatshaftung-die-hansestadt-stralsund-bricht-recht-und-verweigert-entschaedigung.html</link><pubDate>Fri, 31 Jan 2025 17:42:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/staatshaftung-die-hansestadt-stralsund-bricht-recht-und-verweigert-entschaedigung.html</guid></item><item><title>Alimentation kinderreicher Familien</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Nachzahlungen werden denjenigen gewährt, die sich im jeweils bezeichneten Haushaltsjahr mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr gesetzt haben.<br>Das Vorverfahren darf nicht bestandskräftig, ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sein.</p> <p> </p> <p>Sofern ein Rechtsbehelf sich auch auf Folgejahre bezogen hat, reicht dieser aus, um auch für Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein.</p> <p>Allerdings dürfte der folgende Satz aus der Gesetzesbegründung eine Rolle spielen, möglicherweise die Ansprüche begrenzen:</p> <p> </p> <p style="text-align: left;">&#34;Aller Voraussicht nach wird auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 30. November 2023 (Az: 26 К 649/23 ХХХ, Rn. 21) zukünftig darauf abgestellt werden, dass sofern die Höhe der Grundbesoldung durch ein neues Besoldungsgesetz geändert wird, die beamtete Dienstkraft ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation – sollte diese ihn auch nach dem legislativen Tätigwerden weiterhin für verletzt halten - erneut gegenüber dem Dienstherrn geltend machen muss.&#34;</p> <p><br>Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wurden Berufung und Sprungrevision zugelassen. Es ist somit nach gegenwärtigem Stand noch keine Rechtskraft eingetreten.</p> <p>Bitte beachten Sie, dass entsprechende Bescheide der Behörde einen Monat nach Erhalt des Schreibens (Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses) rechtskräftig werden.</p> <p> </p> <p> </p> <p>Sofern Sie Fragen zu dieser Problematik haben, so stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.</p> <p> </p> <p>Rechtsanwältin Dr. Susen Wahl           Rechtsanwalt Michael Wahl</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/alimentation-kinderreicher-familien.html</link><pubDate>Fri, 10 Jan 2025 17:32:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/alimentation-kinderreicher-familien.html</guid></item><item><title>Amtsangemessene Besoldung - Stand: Dezember 2024 / vorsorglich: Widersprüche</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Vorsorglich haben wir für unsere Mandanten (nochmals, wie schon in den Vorjahren) Widerspruch gegen die laufende Besoldung einschließlich Zulagen und Sonderzahlungen im Jahr 2024 sowie Folgejahren eingelegt.</p> <p>Gleiches gilt für Widersprüche gegen die laufende Versorgung, sofern wir über den Ruhestand unterrichtet wurden. <em>Bitte teilen Sie zeitnah unter Angabe der Personalnummer beim Landesverwaltungsamt Berlin mit, wenn Sie in den Ruhestand gehen.</em></p> <p>Widersprüche zur Gewährung der Hauptstadtzulage bzw. zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern haben wir eingelegt, sofern die entsprechende Bevollmächtigung / Beauftragung vorlag.</p> <p>Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.</p> <p>Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch in das Jahr 2025.</p> <p> </p> <p>Dr. Susen Wahl           Michael Wahl</p>          <figure class="image_container float_below" style="margin-top:50px;">       <img src="http://www.wahl-kanzlei.de/assets/images/7/Happy_new_Year_19_2-f90d6057.jpg" srcset="assets/images/7/Happy_new_Year_19_2-f90d6057.jpg 1x, assets/images/1/Happy_new_Year_19_2-5d7a71a0.jpg 1.5x, assets/images/b/Happy_new_Year_19_2-4c5daaef.jpg 2x" width="300" height="147" alt="" loading="lazy">      </figure>       </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/amtsangemessene-besoldung-stand-dezember-2024-vorsorglich-widersprueche.html</link><pubDate>Fri, 27 Dec 2024 12:46:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/amtsangemessene-besoldung-stand-dezember-2024-vorsorglich-widersprueche.html</guid></item><item><title>Amtsangemessene Besoldung</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der Übersicht des BVerfG für das Jahr 2024 kann entnommen werden, dass der 2. Senat (Berichterstatter: BVR Dr. Maidowski) über die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des Berliner Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A in den Jahren 2010 bis 2015 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen und daher verfassungswidrig sind, entscheiden möchte.</p> <p>Wie aus dem Schreiben <img src="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/BVerfG.pdf" alt="">des BVerfG vom August 2024 <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/BVerfG.pdf" target="_blank" rel="noopener">(anbei)</a> zu erfahren ist: dies &#34;ist nur eine Absichtserklärung&#34;.</p> <p> </p> <p>Wir wiederholen hier:</p> <p>Die Widerspruchsverfahren ruhen nach Auskunft des Justiziariats der Polizei Berlin entsprechend der Hinweise der Senatsverwaltung für Finanzen im Rundschreiben IV vom 14. April 2021. Um Missverständnissen vorzubeugen, weist die Behörde weiter darauf hin, dass die rechtzeitige Erhebung eines Widerspruchs, der noch nicht bestandskräftig beschieden worden ist, zur Anspruchswahrung ausreicht.</p> <p>Wichtig ist die Einreichung eines weiteren Widerspruchs auf jeden Fall nach einer Beförderung.</p> <p>Weitere Hinweis finden Sie auch unter <a href="http://www.berliner-besoldung.de">www.berliner-besoldung.de</a>.</p> <p>Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.</p> <p>Dr. Susen Wahl</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/amtsangemessene-besoldung-2.html</link><pubDate>Tue, 17 Sep 2024 12:00:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/amtsangemessene-besoldung-2.html</guid></item><item><title>Fortsetzung &#35;3 zur Chat-Kontrolle / Threema und Signal positionieren sich</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p><a href="https://threema.ch/en/blog/posts/stop-chat-control" target="_blank" rel="noopener">Threema</a>:</p> <p>&#34;With its legislative proposal known as “Chat Control,” the EU Commission is trying to establish an unprecedented mass-surveillance apparatus of Orwellian proportions in the European Union. If EU citizens don’t stand up for privacy now, it may be too late.&#34;</p> <p> </p> <p>Signal:<br><br>Signal schreibt: &#34;New Branding, Same Scanning: “Upload Moderation” Undermines End-to-End Encryption&#34;<br>und nimmt Stellung (<a href="https://signal.org/blog/pdfs/upload-moderation.pdf" target="_blank" rel="noopener">PDF</a> zum download).</p> <p>&#34;End-to-end encryption is the technology we have to enable privacy in an age of unprecedented state and<br>corporate surveillance. And the dangerous desire to undermine it never seems to die. For decades, experts have<br>been clear: there is no way to both preserve the integrity of end-to-end encryption and expose encrypted<br>contents to surveillance. But proposals to do just this emerge repeatedly — old wine endlessly repackaged in<br>new bottles, aided by expensive consultancies that care more about marketing than the very serious stakes of<br>these issues. These embarrassing branding exercises do not, of course, sway the expert community. But too<br>often they work to convince non-experts that the risks of the previous plan to undermine end-to-end encryption<br>are not present in the shiny new proposal. This is certainly how the EU chat control debate has proceeded.&#34;</p> <p>&#34;Only Germany, Luxembourg, the Netherlands, Austria and Poland are relatively clear that they will not support the proposal, but this is not sufficient for a “blocking minority”.&#34;</p> <p>Es gibt Beiträge, die die Bedeutung leicht verständlich erklären, u.a. <a href="https://nextcloud.pp-eu.eu/index.php/s/cwyRic7cC5zcfHk?path=%2FVideos%2FGER" target="_blank" rel="noopener">hier</a>.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/fortsetzung-3-zur-chat-kontrolle-threema-und-signal-positionieren-sich.html</link><pubDate>Tue, 18 Jun 2024 17:32:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/fortsetzung-3-zur-chat-kontrolle-threema-und-signal-positionieren-sich.html</guid></item><item><title>Völkerstrafrecht / Krieg / Ukraine / Israel - worum geht es eigentlich ?</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Es gibt Augenblicke, da scheint sie durch, die Bodenfarbe, der Hintergrund, das Cui bono.</p> <p>Hilfe bei der Erkenntnisfindung geben bisweilen - unerwartet - Figuren in diesem Spiel der Mächte, von denen man dies u.U. nicht erwartet hat.</p> <p>So hier und heute Senator Lindsey Graham <a href="https://www.cbsnews.com/news/lindsey-graham-senator-south-carolina-face-the-nation-transcript-06-09-2024/" target="_blank" rel="noopener">on &#34;Face the Nation</a>,&#34; June 9, 2024.</p> <p> </p> <p>Wenn der Senator in diesem Interview ausführt:<br><br>&#34;They&#39;re sitting on 10 to $12 trillion of critical minerals in- in Ukraine. They could be the richest country in all of Europe. I don&#39;t want to give that money and those assets to Putin to share with China. If we help Ukraine now, they can become the best business partner we ever dreamed of, that 10 to $12 trillion of critical mineral assets could be used by Ukraine and the West, not given to Putin and China. This is a very big deal how Ukraine ends. Let&#39;s help them win a war we can&#39;t afford to lose. Let&#39;s find a solution to this war. But they&#39;re sitting on a gold mine. To give Putin 10 or $12 trillion for critical minerals that he will share with China is ridiculous.&#34;</p> <p>, dann ist dies nichts anderes, als ein Motiv für die USA den Krieg in der Ukraine im eigenen Interesse andere (Menschen) führen und möglichst gewinnen zu lassen, um Früchte - die hier exakt benannt werden - selbst zu ernten.<br><br>Es sind die assets, um die es geht. Es ist ganz sicher nicht die Demokratie, es sind ganz sicher nicht die Menschen, die von Interesse sind.<br><br>Und er spricht nicht nur für sich. Das wird - nun klar - deutlich.<br><br>Soll man Dank sagen für dieses statement ? Keiner der Wortführer für die Fortführung des Krieges in der Ukraine kann sich um diese Offenbarung herumreden. Also, ja, danke, Senator Lindsey Graham.</p> <p> </p> <p><br>RA Michael Wahl</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/voelkerstrafrecht-krieg-ukraine-israel-worum-geht-es-eigentlich.html</link><pubDate>Thu, 13 Jun 2024 18:09:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/voelkerstrafrecht-krieg-ukraine-israel-worum-geht-es-eigentlich.html</guid></item><item><title>Fortsetzung &#35;2 zur Chat-Kontrolle - Rolle der belgischen Ratspräsidentschaft</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Es ist kaum zu glauben;<br>die belgische Ratspräsidentschaft schlägt als ein Minus zu ihrem vorherigen Entwurf eine Variante vor, wonach der Verbraucher der Überwachung zustimmen kann / muss / darf. Stimmt er nicht zu, so kann er mit der betreffenden App keine Bilder / Videos hochladen.</p> <p>Deutschland ist noch <a href="https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Inhalte/Telemedien/CSA_Verordnung.html" target="_blank" rel="noopener">dagegen</a> (02/23). Frankreich scheint nicht abgeneigt. U.a. der Internetwirtschaftsverband eco kritisiert dieses Vorhaben massiv; <a href="https://netzpolitik.org/2024/chatkontrolle-mit-upload-moderation-branchenverband-eco-kritisiert-erzwungene-zustimmung/#netzpolitik-pw" target="_blank" rel="noopener">netzpolitik</a> berichtet.</p> <p>Die letzte / jüngste Stellungnahme / Info der <a href="https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-bruessel/2023/ausgabe-19-2023-v-27102023/abgeordnete-gegen-chatkontrolle-ep/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwaltskammer</a> dazu ist von Ende Oktober 2023 ?!</p> <p>Die letzte / jüngste Stellungnahme des <a href="https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-32-23-eu-verordnung-csam-chatkontrolle" target="_blank" rel="noopener">Anwaltsvereins</a> dazu ist vom Mai bzw. <a href="https://anwaltverein.de/de/newsroom/keine-massenueberwachung-in-der-eu-eu-parlament-kippt-chatkontrolle" target="_blank" rel="noopener">November</a> 2023 ?!</p> <p>Mein Eindruck ist, dass die beiden Letztgenannten die Bedeutung dieser ganz offenbar ernst gemeinten Bestrebungen für die freie Ausübung der Grundrechte durch den Bürger unterschätzen.</p> <p>Ein Großteil der Kommunikation / der Rede / verlagert sich in den letzten Jahren in das Internet, weg von der Straße, weg von den Stammtischen, weg vom Arbeitsplatz (das mag noch spezifischere Gründe haben), eben weg aus dem analogen Alltag. Nur weil das so ist, verlieren die dadurch ausgeübten Grundrechte jedoch nicht an Bedeutung. <br><br>Auf der Ebene europäischer und nationaler Behörden, Institutionen, Gremien, scheint dies nicht klar zu sein.<br><br>Geplant ist - hier noch einmal ganz deutlich - : &#34;das massenhafte Scannen der privaten Kommunikation von Personen, die nicht unter Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Das soll selbst in vollständig verschlüsselten Umgebungen geschehen.&#34;<br><br>Wenn auch aus der Anwaltschaft dazu nicht viel zu vernehmen ist, so regt sich doch die Zivilgesellschaft; u.a. diese <a href="https://chat-kontrolle.eu/index.php/2024/05/31/gescannt-oder-gesperrt-werden/" target="_blank" rel="noopener">Initiative</a> ist zu nennen.</p> <p> </p> <p>Erwähnenswert ist in der Sache, dass der Juristische Dienst des EU-Rats in einem <a href="https://netzpolitik.org/2023/juristisches-gutachten-chatkontrolle-ist-grundrechtswidrig-und-wird-scheitern/" target="_blank" rel="noopener">Gutachten</a> zu dem Ergebnis kam, dass die so geplante Chatkontrolle grundrechtswidrig ist und scheitern wird.</p> <p>Man könnte meinen, dass dann ja alles klar ist und Entwarnung geben.<br><br>Jedoch muss der aufmerksame Leser sodann erkennen:<br><br>&#34;Die EU-Kommission, die den Gesetzentwurf vorgeschlagen hat, widerspricht der juristischen Bewertung des Rats ausdrücklich. Die Kommission geht „von einer grundlegend anderen rechtlichen Bewertung aus“. Sie kündigte an, eine schriftliche Stellungnahme zu erarbeiten, um die Perspektive der Rats-Jurist:innen zu kontern. Die EU-Staaten kündigten ebenfalls an, das Gutachten des EU-Rats zu prüfen.&#34; (ebenda)</p> <p>Somit ist klar, dass es Interessengruppen gibt, die es nicht so genau nehmen. Und die Macht haben.<br><br>Die Gefahrenlage ist klar zu erkennen. Diese Prozesse laufen nicht allzusehr im Verborgenen. Es wird spannend sein zu sehen, wer sich durchsetzt.</p> <p> </p> <p>RA Michael Wahl<br><br><br> </p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/fortsetzung-2-zur-chat-kontrolle-rolle-der-belgischen-ratspraesidentschaft.html</link><pubDate>Thu, 13 Jun 2024 12:12:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/fortsetzung-2-zur-chat-kontrolle-rolle-der-belgischen-ratspraesidentschaft.html</guid></item><item><title>verdachtslose, massenhafte Chatkontrolle - Rolle der EU dabei</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p> </p> <p>In tiefster Selbstvergessenheit verfolgen EU - Gremien dennoch ihren Kurs der &#34;verdachtslosen, massenhaften Chatkontrolle.&#34;</p> <p>Die Piratenpartei tritt zur Wahl des EU-Parlamentes am 9. Juni 2024 an. <br>Das einzige Mitglied der Piraten im EU-Parlament, Herr Dr. Breyer, seine Nutzer-ID auf <a href="https://primal.net/p/npub1s7dmt40rue0awwcq58xm5jl3ahpmyw9kvq2a5y2nmpumch70lnmq064chv" target="_blank" rel="noopener">nostr</a>, (bald zu Hause wieder als Richter tätig - kandidiert nicht wieder) hat sich dieses Themas angenommen und <a href="https://www.patrick-breyer.de/chatkontrolle-blockade-wackelt-chatkontrolle-verweigerer-sollen-mit-foto-und-linkverbot-bestraft-werden/" target="_blank" rel="noopener">schreibt</a>, dass das Veto Frankreichs wackelt (und damit die Sperrminorität).</p> <p>&#34;Juristen warnen vor dem Gesetz, aber die Kommission <a href="https://netzpolitik.org/2024/interne-dokumente-frankreich-entscheidet-ueber-zukunft-der-chatkontrolle/" target="_blank" rel="noopener">will rechtliche Risiken eingehen</a>.&#34;</p> <p>Eine andere Formulierung ist: &#34;der EU-Kommission ist die Rechtslage herzlich egal.&#34;</p> <p> </p> <p>Das bonmot der Woche kommt von den Vertretern Belgiens:<br>- sie erklärten „dass Verschlüsselung geschützt ist, da der Ansatz bereits vor der Verschlüsselung ansetzte und diese damit nicht verletzte.“</p> <p>Beide Artikel - und verlinktes Material - sollte der Bürger überfliegen. U.U. hilft das bei der Wahlentscheidung.</p> <p> </p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verdachtslose-massenhafte-chatkontrolle-rolle-der-eu-dabei.html</link><pubDate>Mon, 03 Jun 2024 11:29:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verdachtslose-massenhafte-chatkontrolle-rolle-der-eu-dabei.html</guid></item><item><title>Verschärfungen im Disziplinarrecht zum 1. April 2024</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">             <h2>Im Einzelnen</h2>                 <p> </p> <p>Die beamtenrechtlichen Beendigungsgründe werden durch die Aufnahme des Straftatbestands der Volksverhetzung in das Bundesbeamtengesetz (§ 41 Verlust der Beamtenrechte) für Bundesbeamte und in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte erweitert. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung führt nicht erst wie bisher bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, sondern bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zum automatischen Verlust der Beamtenrechte. Dies gilt für Bundes- und Landesbeamte.</p> <p>Durch die Änderung des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) wird das Verfahren der Disziplinarklage <em>für Bundesbeamte</em> durch umfassende Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörden abgelöst. Statt Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erheben zu müssen, sprechen die Disziplinarbehörden künftig sämtliche Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts, durch Disziplinarverfügung aus.</p> <p>Durch Verwaltungsakt aus dem Dienst entfernte Beamtinnen und Beamten müssen somit selbst aktiv gegen die Disziplinarverfügung vorgehen (Widerspruch/Klage).</p> <p>Dies ist eine massive Veränderung des Verfahrensrechts zu Ungunsten der vom Vorwurf betroffenen Beamten. Auch die Änderungen im materiellen Recht sind erheblich.</p> <p>Vorbild für den Gesetzentwurf war das Landesdisziplinargesetz von Baden-Württemberg. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2020 (14.1.2020, 2 BvR 2055/16) die 2008 eingeführte Praxis, indem es feststellte: „ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf besteht nicht.“ Die Entscheidung erging mit <strong>7 zu 1</strong> Stimmen. <span style="text-decoration: underline;">Hier im Anschluss</span> finden Sie im Volltext die abweichende Meinung des Richters am Bundesverfassungsgericht <u>Huber</u>. Seine nach unserer Auffassung zutreffenden Argumente sind:</p> <p>„Die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG gebietet (es) jedoch, dass im Disziplinarverfahren eine Entfernung aus dem Dienst nur aufgrund eines förmlichen, Unparteilichkeit und Fairness sichernden Verfahrens angeordnet werden darf. Diesen Anforderungen wird § 38 Abs. 1 LDG BW in seiner konkreten Ausgestaltung nicht gerecht.“</p> <p>Und dort (II.): „Der präventive Richtervorbehalt gewährleistet Beamtinnen und Beamten nicht nur ein Höchstmaß an effektivem Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14 -, Rn. 53 m.w.N.). Er sichert zugleich Fairness und Waffengleichheit zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn und erschwert eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Disziplinarrechts durch den Vorgesetzten, etwa seine sachfremde Instrumentalisierung durch persönliche Animositäten oder parteipolitische Einflüsse.“</p> <p>Weiter:</p> <p>„Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, hat das Lebenszeitprinzip - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten“.</p> <p> </p> <p>Der Gedanke, der hier u.E. anklingt ist: Wird der Gewährleistungsbereich von Art. 33 Abs. 5 GG ausgehöhlt, so ist der Erhalt der rechtsstaatlichen Verwaltung in Gefahr.</p> <p>Die hier gegenständliche gesetzliche Änderung ist nach unserer Auffassung geeignet die Wichtung zu verschieben zwischen dem Leitbild einer vorrangig dem Grundgesetz verpflichteten Beamtenschaft und einer ob der Volatilität der jeweiligen parteipolitischen Vorgaben verunsicherten, ja hörigen, und deshalb ihrer stabilisierenden Rolle im Verwaltungsapparat beraubten Beamtenschaft.</p> <p> </p> <p>Nach Auffassung der<strong> Bundesregierung</strong> soll durch eine rasche und effektive Ahndung von Dienstvergehen das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung gestärkt werden. Im geltenden Disziplinarklagesystem dauerten Verfahren im Durchschnitt knapp vier Jahre. Durch die Vorverlagerung des Ausspruchs auch der oben benannten statusrelevanten Disziplinarmaßnahmen auf die behördliche Ebene sei ein schnellerer Abschluss des Verfahrens möglich.</p> <p> </p> <p>Dies ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar. Der <strong>dbb</strong> hatte während des Gesetzgebungsverfahrens bereits klar gemacht, dass eine Beschleunigung nicht zu erwarten ist. Das – langwierige - Verfahren selbst wird dadurch nicht verkürzt. Das Argument ist somit vorgeschoben. Sinnvoll und richtig wäre es gewesen, das Gerichtsverfahren zu beschleunigen.</p> <p>Die <strong>CDU/CSU</strong> kritisierte unter anderem, dass das richtige Ziel, Extremisten möglichst schnell und rechtssicher aus dem Staatsdienst zu entfernen, nicht jedes Mittel heilige. Nach dem Regierungsmodell läge im Bund die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht bei einer spezialisierten Dienststelle. Es fehle an staatlichen Mechanismen für Rehabilitationsmaßnahmen im Falle einer falschen Beschuldigung.</p> <p>Bedenkt man nun noch, dass sich auch das Rechtsmittelrecht änderte, dass nämlich die Berufung anders als noch vor ein paar Jahren nunmehr gesondert „zugelassen“ werden muss (vom Berufungsgericht), der Beschwerte also nicht jedenfalls auf eine zweite Instanz hoffen kann, so wird deutlich, wie gravierend diese Änderungen auf Gesetzesebene sind.</p> <p>Wir halten diese Entwicklung für besorgniserregend.</p> <p> </p> <p>In disziplinarrechtlichen Fallgestaltungen geben wir gerne Beratung und vertreten Sie gegenüber Behörden.</p> <p> </p> <p>Dr. Susen Wahl                                                 Michael Wahl</p>         </div> <div class="ce_text block">                   <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p><strong>Abweichende Meinung des Richters Huber zum Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 2055/16 –</strong></p> <p>Der Annahme des Senats, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, weil es unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 5 GG gegen § 38 Abs. 1 LDG BW verfassungsrechtlich nichts zu erinnern gäbe, vermag ich nicht zu folgen. Zwar kann auch nach meiner Auffassung ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach ein Beamter nur durch Richterspruch aus dem Dienst entfernt werden darf, nicht nachgewiesen werden (I.). <strong>Die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG gebietet jedoch, dass im Disziplinarverfahren eine Entfernung aus dem Dienst nur aufgrund eines förmlichen, Unparteilichkeit und Fairness sichernden Verfahrens angeordnet werden darf (II.). Diesen Anforderungen wird § 38 Abs. 1 LDG BW in seiner konkreten Ausgestaltung nicht gerecht (III.).</strong></p> <p>I.</p> <p>Auch wenn das überkommene Verständnis der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in der Rechtsprechung des Senats der Modifikation bedarf (1.), wirkt sich dies hier doch nicht aus, weil die Senatsmehrheit die Existenz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, wonach die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nur durch Richterspruch erfolgen darf, im Ergebnis zutreffend verneint hat (2.).</p> <ol> <li>Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie (vgl. BVerfGE 106, 225 &lt;231 f.&gt;; 117, 330 &lt;344&gt;; 117, 372 &lt;379&gt;; 119, 247 &lt;260&gt;; 139, 64 &lt;111 Rn. 92&gt;; 141, 56 &lt;69 Rn. 33&gt;; 145, 249 &lt;270 Rn. 45&gt;; 148, 296 &lt;345 Rn. 118&gt;; 149, 1 &lt;15 f. Rn. 33&gt;; 150, 169 &lt;177 f. Rn. 24&gt;), die das Berufsbeamtentum in seiner Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten will. Er will gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte die ihnen zugewiesene Aufgabe, im politischen Kräftespiel und bei wechselnden Mehrheitsverhältnissen eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 8, 1 &lt;14, 16&gt;; 11, 203 &lt;216 f.&gt;; 21, 329 &lt;345&gt;; 64, 367 &lt;379&gt;; 119, 247 &lt;264&gt;; 139, 64 &lt;121 Rn. 119&gt;; 140, 240 &lt;291 Rn. 104&gt;; 141, 56 &lt;71 Rn. 38&gt;; 145, 249 &lt;270 Rn. 45&gt;; 148, 296 &lt;347 Rn. 122&gt;), aufgrund der ihnen zukommenden persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit auch tatsächlich erfüllen. Art. 33 Abs. 5 GG sichert die Bindung der Verwaltung an die Verfassung sowie an Gesetz und Recht ab und dient damit der Effektivierung sowohl des Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Berufsbeamtentum erscheint damit als tragendes Element des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 121, 205 &lt;221&gt;; 141, 56 &lt;71 Rn. 38&gt;; 149, 1 &lt;17 f. Rn. 35&gt;; Rn. 64 des Beschlusses; stRspr) wie auch der Demokratie.</li> <li>a) Als institutionelle Garantie will Art. 33 Abs. 5 GG abrupte Änderungen und Brüche in der Entwicklung des Berufsbeamtentums verhindern, ohne dessen Weiterentwicklung und Anpassung an gesellschaftliche, politische oder ökonomische Veränderungen grundsätzlich auszuschließen. Insoweit erweist er sich nicht nur gegenüber Interventionen des Dienstherrn im Einzelfall als wehrfähig, sondern auch mit Blick auf gesetzliche Regelungen. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit davon, dass aus der institutionellen Garantie eine Beachtenspflicht folge, die dem einfachen Gesetzgeber den Weg zu einer tiefgreifenden strukturellen Veränderung versperrt (vgl. BVerfGE 117, 372 &lt;380&gt;).</li> </ol> <p>Der institutionellen Garantie wird daher nur ein Verständnis von Art. 33 Abs. 5 GG gerecht, das einen gewissen Schutz vor den Unwägbarkeiten des politischen Kräftespiels bietet und das erforderliche Maß an Stabilität gewährleistet (vgl. BVerfGE 121, 205 &lt;219 f.&gt;), ohne eine behutsame Weiterentwicklung zu verhindern. Das hat auch der verfassungsändernde Gesetzgeber im Kontext der Föderalismusreform I durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) klargestellt, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums &#34;fortzuentwickeln&#34; ist. Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet daher einen Bestandsschutz der das Berufsbeamtentum prägenden und für seine Funktionserfüllung notwendigen Grundsätze sowie eine Sicherung gegen erhebliche, nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigte Änderungen des Beamtenrechts, die das Berufsbeamtentum zum Spielball der politischen Verhältnisse machen können. Dieser Gewährleistungsgehalt kann und muss sich gegebenenfalls über die Zeit hinweg wandeln.</p> <p>Die einfach-gesetzliche Ausgestaltung des Berufsbeamtentums durch das Beamtenrecht genießt einen relativen Normbestandsschutz (vgl. BVerfGE 139, 64 &lt;126 Rn. 128&gt;; 140, 240 &lt;295 Rn. 111&gt;; 145, 1 &lt;13 Rn. 28&gt;; Lübbe-Wolff, Die Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte, 1988, S. 125 ff.). Eingriffe in den effektiven Gewährleistungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 GG wie auch Fortentwicklungen müssen daher durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, die schwerer wiegen als jene, die für die Bewahrung des Status quo streiten. Daraus folgt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Überkommenen und eine entsprechende Begründungslast für den veränderungswilligen Gesetzgeber.</p> <p>Aus der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums ergibt sich zudem ein Gebot der Binnenkohärenz und der Folgerichtigkeit (vgl. P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 423 &lt;August 2019&gt;). Als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und in seiner objektiven Dimension im Rechtsstaatsprinzip wurzelnd verlangt dieses Gebot, dass sich der Gesetzgeber dort, wo ihm Einschätzungsspielräume zukommen und er sich unter Ausnutzung dieser Spielräume auf ein bestimmtes Regelungskonzept festgelegt hat, an den von ihm getroffenen Grundentscheidungen festhalten lassen muss (vgl. BVerfGE 66, 214 &lt;223 f.&gt;; 68, 143 &lt;152 f.&gt;; 82, 60 &lt;88&gt;; 99, 246 &lt;260&gt;; 105, 73 &lt;126&gt;; 107, 186 &lt;197&gt;; 112, 268 &lt;280 f.&gt;; 116, 164 &lt;180 f.&gt;; 117, 1 &lt;30 f.&gt;; 120, 1 &lt;29&gt;; 120, 82 &lt;103 f.&gt;; 120, 125 &lt;155&gt;; 121, 108 &lt;119 f.&gt;; 121, 317 &lt;362 f.&gt;; 125, 175 &lt;225 f.&gt;; 126, 400 &lt;417&gt;; 139, 285 &lt;310&gt;; 141, 1 &lt;39 f. Rn. 95&gt;; 145, 106 &lt;144 Rn. 104&gt;).</p> <ol> <li>b) Inhaltlicher Bezugspunkt von Art. 33 Abs. 5 GG sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Sie bilden den instrumentellen Kern der institutionellen Garantie, die, über die hergebrachten Grundsätze hinaus, alle Regelungen umfasst, die das Beamtenrecht in seiner konkreten Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum substantiell verändern würde.</li> <li>aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 &lt;117&gt;; 58, 68 &lt;76 f.&gt;; 83, 89 &lt;98&gt;; 106, 225 &lt;232&gt;; 107, 218 &lt;237&gt;; 117, 330 &lt;344 f.&gt;; 117, 372 &lt;379&gt;; 121, 205 &lt;219&gt;; 141, 56 &lt;69 Rn. 33&gt;; 148, 296 &lt;345 Rn. 118&gt;; 149, 1 &lt;15 f. Rn. 33&gt;; 149, 382 &lt;390 Rn. 14&gt;; 150, 169 &lt;178 Rn. 24&gt;).</li> </ol> <p>In der Tat wollte der Verfassungsgeber der Jahre 1948/49 auch im Bereich des Beamtenrechts an die Traditionen des liberalen und bürgerlichen Rechtsstaats anknüpfen, wie er sich im 19. Jahrhundert allmählich herausgebildet hatte und in der Weimarer Verfassung 1919 schließlich verwirklicht worden war (vgl. BVerfGE 5, 85 &lt;197&gt;; Summer, Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts, 1986, S. 10 f.; Jachmann-Michel/Kaiser, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 39). Dies hat er mit dem Begriff der hergebrachten Grundsätze zum Ausdruck gebracht und den die institutionelle Garantie ausgestaltenden Gesetzgeber damit zunächst an den vorkonstitutionellen Kernbestand des Berufsbeamtentums gebunden. Das erklärt und rechtfertigt zugleich, warum das Bundesverfassungsgericht in seinen frühen Entscheidungen zumindest auf die Zeit der Weimarer Republik abgestellt hat und auch abstellen musste (vgl. BVerfGE 8, 322 &lt;343&gt;).</p> <ol start="30"> <li>bb) Es bedeutet jedoch nicht, dass der Verfassungsgeber jenes historisch überlieferte Profil des Berufsbeamtentums zeitlich unbegrenzt festschreiben und &#34;versteinern&#34; wollte. Mehr als 70 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und angesichts der tiefgreifenden Veränderungen, die Staat und Gesellschaft seitdem durchlaufen haben - pars pro toto genannt seien etwa die weite Öffnung der Staatlichkeit für die europäische Integration (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.; 123, 267 ff.; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 119 ff., 140 ff.), die Privatisierung grundlegender Verwaltungsaufgaben (vgl. BVerfGE 147, 50 &lt;58 ff. Rn. 2 ff.; 152 ff. Rn. 265 ff.&gt;) oder die fundamentalen Veränderungen von Geschlechterrollen und Familienstrukturen (vgl. BVerfGE 119, 247 &lt;248 ff.&gt;; 121, 241 &lt;255 ff.&gt;) -, kann die Frage, welcher Richtlinien und Prinzipien, das heißt instrumentellen Sicherungen es bedarf, um den Zweck der institutionellen Garantie von Art. 33 Abs. 5 GG zu verwirklichen, nicht mehr allein danach beurteilt werden, ob diese auch schon während eines traditionsbildenden Zeitraums, der jedenfalls deutlich vor 1933 beginnt, erforderlich waren. Die ausnahmslose Anknüpfung hergebrachter Grundsätze an diesen Traditionsbestand versperrt die Möglichkeit, die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums in Ansehung sich wandelnder sozialer, ökonomischer und politischer Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln, damit diese auch unter gewandelten Bedingungen ihre Funktion erfüllen kann.</li> </ol> <p>Die Fixierung auf den vorkonstitutionellen Traditionsbestand und die Weigerung, die Verfassungsentwicklung unter dem Grundgesetz in die Betrachtung einzubeziehen, die mittlerweile länger währt als die gesamte Spanne zwischen der Gründung des deutschen Nationalstaats (1867/71) und dem Ende der Weimarer Republik (1933), ist auch methodisch fragwürdig, weil die Verfassung mit ihren Wertungen grundsätzlich als objektive Ordnung begriffen wird, die ihre Wirkungen im Kontext des jeweiligen gesellschaftlichen Lebens und der konkreten geschichtlichen Situation erfüllen muss (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198 &lt;205 f.&gt;; 105, 313 &lt;342 ff.&gt;; 124, 199 &lt;221 ff.&gt;; 126, 400 &lt;419 ff.&gt;; 131, 239 &lt;261 ff.&gt;; 132, 179 &lt;188 ff.&gt;; 133, 377 &lt;413 ff.&gt;). Sie ist - was in Deutschland praktisch unbestritten ist (vgl. Hesse, in: FS Scheuner, 1973, S. 123 f.; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 222 ff.; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 11. Aufl. 2018, Rn. 14; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Rn. 36 f. &lt;August 2019&gt;; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 79 Rn. 33 &lt;August 2019&gt;; kritisch in Bezug auf die Wehrverfassung Müller-Franken, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 87a Rn. 3) - ein &#34;living instrument&#34;, für dessen Verständnis es nur nachrangig auf die historische Auslegung ankommt (vgl. schon BVerfGE 1, 299 &lt;312&gt;).</p> <p>Zwar betont auch der Senat regelmäßig, dass Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu einer &#34;Versteinerung&#34; des geltenden Beamtenrechts führen dürfe (vgl. BVerfGE 70, 69 &lt;79&gt;; 76, 256 &lt;347 f.&gt;; 110, 353 &lt;364&gt;; 145, 304 &lt;332 Rn. 86&gt;); er zieht daraus jedoch nicht die notwendigen Konsequenzen. Zwar sieht er in der Pflicht zur (bloßen) &#34;Berücksichtigung&#34; der hergebrachten Grundsätze eine hinreichende Entwicklungsoffenheit angelegt, die den Gesetzgeber in die Lage versetzen soll, die Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen und das Beamtenrecht damit &#34;in die Zeit&#34; zu stellen (vgl. BVerfGE 119, 247 &lt;262&gt;). Das verschleiert jedoch die tatsächliche Bindungskraft und Bindungswirkung der hergebrachten Grundsätze. Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an den traditionsbildenden Zeitraum unter der Weimarer Reichsverfassung in einem gewissen Widerspruch zu der gleichzeitig betonten Entwicklungsoffenheit steht. Einerseits gibt es Grundsätze, die erhalten bleiben müssen, um den Charakter der Institution zu wahren, andererseits sollen Abweichungen durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt werden können.</p> <ol> <li>cc) Selbst in der Rechtsprechung finden sich auch vereinzelte Anhaltspunkte für ein offeneres Begriffsverständnis. Das gilt etwa für die abweichende Meinung der Richterin Osterloh und des Richters Gerhardt zur Dreijahresfrist in der Beamtenversorgung (vgl. BVerfGE 117, 372 &lt;392 ff.&gt;) oder für das Sondervotum des Richters Gerhardt zur Teilzeitbeschäftigung (vgl. BVerfGE 119, 247 &lt;279, insbesondere 289 ff.&gt;). Auch die jüngere Senatsrechtsprechung lässt immerhin Flexibilisierungsansätze erkennen, wenn etwa im Beschluss zu den Wartefristen bei Übertragung eines höheren Statusamts eine Bezugnahme auf Weimar gänzlich unterbleibt (vgl. BVerfGE 145, 1 &lt;8 Rn. 16&gt;) oder wenn in der Entscheidung zur Soldatenversorgung zumindest angedeutet wird, dass neben den traditionellen hergebrachten Grundsätzen auch Regelungen für das verfassungsrechtliche Fundament des Berufsbeamtentums bedeutsam werden könnten, die erst nach 1933 beziehungsweise 1949 entstanden sind (BVerfGE 145, 249 &lt;276 f. Rn. 55 f.&gt;):</li> </ol> <p>Auch wenn die Zeit seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht Bestandteil des traditionsbildenden Zeitraums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist, weil die Vorschrift an die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schon &#34;hergebrachten&#34; Grundsätze anknüpft, so können doch im Laufe der Zeit auch solche beamtenrechtlichen Regelungen dem Schutz der institutionellen Garantie von Art. 33 Abs. 5 GG, beispielsweise in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, Art. 9 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG, unterfallen, deren Traditionslinien erst nach 1949 begonnen haben und die für das Berufsbeamtentum über einen längeren Zeitraum hinweg prägend geworden sind. Sie bilden dann zusammen mit Art. 33 Abs. 5 GG das verfassungsrechtliche Fundament für das Institut des Berufsbeamtentums.</p> <ol start="3"> <li>dd) Im Schrifttum wird dagegen schon seit langem eine Abkehr von der starren Fixierung mindestens auf die Weimarer Zeit und die Einbeziehung späterer prägender Entwicklungen gefordert (vgl. Thieme, in: Forsthoff u.a. &lt;Hrsg.&gt;, Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform des öffentlichen Dienstrechts, Bd. 5, 1973, S. 303 &lt;326 f.&gt;; Mayer, in: Forsthoff u.a. &lt;Hrsg.&gt;, Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform des öffentlichen Dienstrechts, Bd. 5, 1973, S. 557 &lt;602 f.&gt;; ders., Möglichkeiten und Grenzen einer Neugestaltung des Laufbahnsystems für den öffentlichen Dienst im Rahmen des Grundgesetzes, in: FS Ule, 1977, S. 344; ders., Die &#34;hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&#34; - eine angemessene Verfassungsantwort auf die gesellschaftliche Herausforderung?, in: Carstens u.a. &lt;Hrsg.&gt;, Beamtenstatus - Ärgernis oder Verpflichtung?, 1978, S. 93 &lt;99&gt;; Schuppert, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 33 Rn. 34 ff. &lt;August 2002&gt;; Merten, in: HGRe, Bd. V, 2013, § 114 Rn. 74; vgl. auch Summer, Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts, 1986, S. 9 f.; Kunig, in: v. Münch/ders., GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 33 Rn. 61). Teilweise wird zumindest allgemein auf die Entwicklungsoffenheit hingewiesen (vgl. Badura, ZBR 1996, S. 321 &lt;325&gt;; Battis, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 68).</li> <li>c) Richtig verstanden sind hergebrachte Grundsätze im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG jene grundlegenden Richtlinien oder Prinzipien, derer es bedarf, damit die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums die ihr von der Verfassung zugedachte Funktion erfüllen kann. Auch wenn die Vorstellung dessen, was die Verfassung vom Berufsbeamtentum erwartet, historisch geprägt ist, kann es für die Frage, was zur Erfüllung dieses Zwecks in der Gegenwart erforderlich ist, jedoch nicht allein auf einen bestimmten historischen Zeitpunkt oder Stichtag ankommen. Maßgebend ist vielmehr, welcher Richtlinien und Prinzipien es zu einem konkreten Zeitpunkt bedarf, um den Zweck des Art. 33 Abs. 5 GG zu erfüllen, die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Demokratie (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und den Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) personalwirtschaftlich zu umhegen (vgl. Badura, Reichweite des Funktionsvorbehalts nach Art. 33 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung aktueller Privatisierungstendenzen sowie der Auswirkung der europäischen Integration und der Entwicklung in den neuen Ländern, Forschungsprojekt für das Bundesministerium des Innern, 1995, S. 5). Ganz in diesem Sinne hat der Senat schon früh ausgesprochen, dass die Anerkennung eines hergebrachten Grundsatzes unter dem Vorbehalt steht, dass dieser mit den Funktionen vereinbar ist, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 15, 167 &lt;195&gt;). Warum das nur in negativer Hinsicht mit Blick auf die Vergangenheit gelten sollte, erschließt sich nicht.</li> </ol> <p>Mit dem Wandel der sozialen, ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen können sich auch die Anforderungen an den Funktionsauftrag des Berufsbeamtentums ändern und die Gefahren, denen seine Einlösung ausgesetzt ist. So bringt es etwa die Öffnung der Staatlichkeit Deutschlands und seine Beteiligung an der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 1 GG) und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen (Art. 24 Abs. 1 GG) sowie Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG) mit sich, dass Beamte, Richter und Soldaten ihren Dienst im Auftrage des Dienstherrn (zeitweise) auch in derartigen Einrichtungen und im Ausland leisten müssen (vgl. insoweit die Konstellation in BVerfGE 145, 249 ff.). Im Anwendungsbereich des Unionsrechts müssen sich Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auf die sich auch Beamte berufen können, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat bei einer internationalen Organisation arbeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u.a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 24), zudem an Art. 45 AEUV messen lassen. Hemmnisse und Ungleichbehandlungen - dazu gehört auch der Verlust von Leistungen der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 28) - sind nur dann geeignet, die dadurch verfolgten Ziele zu erreichen, wenn diese tatsächlich &#34;in kohärenter und systematischer Weise&#34; verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl/Land Nordrhein-Westfalen, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 33 ff. mit Verweis auf Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55 und Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u.a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 42). Dass sich unter diesen Bedingungen neue und andere Anforderungen an das Berufsbeamtentum ergeben dürften und damit auch andere oder modifizierte Leitlinien und Prinzipien, ist nicht von der Hand zu weisen. Auch die Privatisierung von Verwaltungsaufgaben und Infrastrukturunternehmen hat die Substanz der Staatlichkeit verändert und neue Legitimations-, Steuerungs- und Loyalitätsprobleme geschaffen (vgl. die Konstellation in BVerfGE 147, 50 ff.). Der gesellschaftliche Wandel und die Teilzeitbeschäftigung (vgl. die Konstellation in BVerfGE 119, 247 ff.) sind ein weiteres Beispiel dafür, dass die personalwirtschaftliche Absicherung von Demokratie und Rechtsstaat im Jahre 2020 neuer, anderer oder modifizierter Leitlinien und Prinzipien bedarf als früher. Schließlich sind Beamte, Richter und Soldaten unter dem Grundgesetz - nicht zuletzt wegen des Scheiterns der Weimarer Verfassung - auf die Wehrhaftigkeit des demokratischen Rechtsstaats verpflichtet. Sie haben für ihn einzutreten und gegen rechtswidrige Weisungen zu remonstrieren (vgl. Jachmann-Michel/Kaiser, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 43). Dass ausgerechnet dieser Grundsatz, der einen deutlichen Bezug zu der in Art. 79 Abs. 3 GG besonders geschützten Verfassungsidentität des Grundgesetzes aufweist, der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG nicht unterfallen und daher weitgehend zur Disposition des Gesetzgebers stehen sollte, überzeugt nicht.</p> <p>Vor diesem Hintergrund konnten und können sich auch unter der Geltung des Grundgesetzes &#34;hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums&#34; entwickeln, wenn sie Leitlinien oder Prinzipien darstellen, die notwendig sind, um den Zweck von Art. 33 Abs. 5 GG - Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip personalwirtschaftlich zu umhegen - auch unter veränderten politischen, ökonomischen und sozialen Bedingungen zu erfüllen.</p> <ol start="2"> <li>Im vorliegenden Fall hat die Senatsmehrheit die Existenz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, wonach die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nur durch Richterspruch erfolgen darf - entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Summer, Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts, 1986, S. 37; Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. 2, M § 33 Rn. 115a f. &lt;Lfg. 6/15&gt;, § 45 Rn. 9, 40 ff. &lt;Lfg. 2/16&gt;; Baßlsperger, in: BayBeamtR, § 1 BeamtStG &lt;August 2016&gt;) - jedoch im Ergebnis zu Recht verneint. Bei dem Erfordernis, dass eine Entfernung aus dem Dienst nur durch Richterspruch zu erfolgen hat, handelt es sich nicht um eine Leitlinie oder ein Prinzip von solchem Gewicht, dass das Berufsbeamtentum seine Demokratie und Rechtsstaat dienende Funktion ohne dieses nicht mehr erfüllen könnte. In der Sache stellt die Regelung vielmehr bloß eine besondere Absicherung des Lebenszeitprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannt ist (vgl. BVerfGE 9, 268 &lt;286&gt;; 44, 249 &lt;265&gt;; 70, 251 &lt;266&gt;; 71, 255 &lt;268&gt;; 121, 205 &lt;220&gt;; 141, 56 &lt;71 Rn. 38&gt;). Diese kann etwa durch andere funktional äquivalente organisatorische und prozedurale Vorkehrungen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren ersetzt werden (vgl. BVerfGE 56, 298 &lt;319 ff.&gt;; 76, 107 &lt;122&gt;; 86, 90 &lt;107 f.&gt;; 107, 1 &lt;24 f.&gt;; 137, 108 &lt;156 Rn. 112&gt;; 138, 1 &lt;22 Rn. 60&gt;) und stellt im Übrigen auch keine (neue) Antwort auf gewandelte Bedingungen der Staatlichkeit dar. Die Regelungen, die eine Entfernung aus dem Dienst an einen präventiven Richtervorbehalt binden, reagieren vielmehr auf Gefährdungen des Lebenszeitprinzips, die es von jeher gab. Insofern spricht die Senatsmehrheit, wenn auch wohl mit Blick auf die institutionelle Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG und nicht im Hinblick auf die Verneinung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, im Ergebnis zu Recht davon, dass es den Regelungen, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen kann, an der erforderlichen Substanzialität fehle (vgl. Rn. 58 f. des Beschlusses).</li> </ol> <p>II.</p> <p><strong>Die praktisch ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts bei der Entfernung aus dem Dienst greift allerdings unverhältnismäßig in den effektiven Gewährleistungsbereich der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG ein. Dieser Eingriff wird nicht durch funktional äquivalente, wenn auch unter Umständen schwächere Vorkehrungen kompensiert, wie sie etwa ein förmliches, Unparteilichkeit und Fairness sicherndes Verwaltungsverfahrens darstellen würde.</strong> Die bloße Verweisung auf den nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz genügt insoweit nicht.</p> <ol> <li>Seit 1932, jedenfalls seit Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zur Disziplinarrechtsreform in Baden-Württemberg im Jahre 2008 - mithin für einen Zeitraum von fast 60 Jahren - war die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene allein durch Richterspruch möglich (vgl. Rn. 2 des Beschlusses). Das gilt - mit Ausnahme der hier in Rede stehenden baden-württembergischen Regelung - bis heute. Ein Beamter kann de lege lata grundsätzlich nur durch Erhebung der Disziplinarklage aus dem Dienst entfernt werden (vgl. § 34 Abs. 1 BDG, § 34 Abs. 1 DiszG BE, § 35 Abs. 1 LDG BB, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG, § 34 BremDG, § 38 Abs. 1 HDG, § 34 Abs. 1 HmbDG, § 36 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V, § 35 Abs. 1 LDG NRW, § 40 Abs. 1 LDG RP, § 34 Abs. 1 LDG SH, § 34 Abs. 1 SDG, § 34 Abs. 1 SächsDG, § 34 Abs. 1 DG LSA, § 34 Abs. 1 NDiszG, § 41 Satz 1 ThürDG).</li> </ol> <p>Der präventive Richtervorbehalt gewährleistet Beamtinnen und Beamten nicht nur ein Höchstmaß an effektivem Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14 -, Rn. 53 m.w.N.). Er sichert zugleich Fairness und Waffengleichheit zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn und erschwert eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Disziplinarrechts durch den Vorgesetzten, etwa seine sachfremde Instrumentalisierung durch persönliche Animositäten oder parteipolitische Einflüsse.</p> <p>Mit der einheitlichen Regelung durch alle zuständigen Gesetzgeber und seine jahrzehntelange Geltung ist der präventive Richtervorbehalt bei Entfernung eines Beamten aus dem Dienst in ganz Deutschland zu einer wesentlichen Ausformung des Lebenszeitprinzips geworden und damit Teil des effektiven Gewährleistungsbereichs von Art. 33 Abs. 5 GG, den der Gesetzgeber zu beachten hat. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, hat das Lebenszeitprinzip - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bieten die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Dazu gehört auch und vor allem, dass Beamtinnen und Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus dem Amt entfernt werden können. Die lebenslange Anstellung sichert ihnen persönliche Unabhängigkeit. Dabei soll das Bewusstsein einer gesicherten Rechtsstellung ihre Bereitschaft zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Die mit dem Lebenszeitprinzip angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei nicht etwa ein persönliches Privileg der Beamtinnen und Beamten, das ihrer Disposition unterliegen könnte; sie soll vielmehr dem Gemeinwohl dienen. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass Beamtinnen und Beamte auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharren, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte. Dem dient nicht zuletzt der hier in Rede stehende präventive Richtervorbehalt, bei dem es um nichts anderes geht als um die Gewährleistung der Unabhängigkeit von Beamtinnen und Beamten, ihren Schutz vor willkürlicher Entfernung aus dem Dienst und den Erhalt des Bewusstseins einer gesicherten Rechtsstellung. Es handelt sich insoweit um eine wesentliche verfahrensrechtliche Absicherung des Lebenszeitprinzips im Sinne des - auch von der Senatsmehrheit anerkannten (vgl. Rn. 68 des Beschlusses) - Grundrechtsschutzes durch Verfahren.</p> <p>Vor diesem Hintergrund gehörte der präventive Richtervorbehalt bei der Entfernung aus dem Dienst zum Zeitpunkt der Neuregelung in Baden-Württemberg zum effektiven Gewährleistungsbereich der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die der Gesetzgeber zu beachten hatte (vgl. Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 33 Rn. 65 &lt;1966&gt;; Zängl, Verwaltungsakt statt Disziplinarurteil, in: FS Fürst, 2002, S. 447 &lt;458 ff.&gt;; vgl. auch Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 6. Aufl. 2010, Rn. 16; Baßlsperger, Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2016, S. 50 f.; Franke, in: GKÖD, Bd. 1, L § 4 Rn. 54 &lt;Lfg. 14/17&gt;). Das war dem Landesgesetzgeber auch bewusst, denn er hatte bei der Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die in der Literatur formulierten verfassungsrechtlichen Einwände deutlich im Blick (vgl. LTDrucks 14/2996, S. 108 ff.; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken auch BVerwGE 155, 6 &lt;10 ff. Rn. 14 ff.&gt;).</p> <ol start="2"> <li>Diese konkrete Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 5 GG genoss beziehungsweise genießt indes nur einen relativen Normbestandsschutz und ist für eine behutsame Weiterentwicklung durch den Gesetzgeber offen, wenn sich dieser auf sachliche Gründe stützen kann und den effektiven Gewährleistungsbereich der institutionellen Garantie nicht unverhältnismäßig beschränkt. Es ist dem Dienstherrn daher möglich, das bisherige Verfahren durch ein anderes Verfahren zu ersetzen, wenn dieses dem Lebenszeitprinzip hinreichend Rechnung trägt und die mit einer Entfernung aus dem Dienst durch Verwaltungsakt verbundenen Risiken vermeidet. Zu dieser Weiterentwicklung sind Bund und Länder gleichermaßen berufen, mit der Folge, dass der effektive Gewährleistungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 GG - wie auch bei der institutionellen Garantie von Art. 28 Abs. 2 GG - von Dienstherr zu Dienstherr beziehungsweise von Land zu Land variieren kann (vgl. Jachmann-Michel/ Kaiser, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 54; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 77 &lt;August 2019&gt;).</li> </ol> <p>Bei der Entfernung aus dem Dienst handelt es sich um den denkbar schwersten Eingriff der Disziplinargewalt gegenüber aktiven Beamtinnen und Beamten. Sie betrifft den Bestand des Dienstverhältnisses, dessen grundsätzliche Unentziehbarkeit das Bundesverfassungsgericht als eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts erachtet (vgl. BVerfGE 8, 332 &lt;352 f.&gt;), und einen Kernbestandteil des Lebenszeitprinzips.</p> <p>Soll dieser Eingriff verhältnismäßig sein, so bedarf es besonderer, seine Intensität vermindernder verfahrensrechtlicher Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 53, 30 &lt;65&gt;; 65, 1 &lt;44 ff.&gt;; 69, 315 &lt;355&gt;; 141, 220 &lt;275 ff. Rn. 117 f., 126 ff., 134 ff.&gt;; 143, 1 &lt;19 Rn. 57&gt;; 150, 1 &lt;107 Rn. 221&gt;). Jedenfalls bedarf es - gewissermaßen als Korrelat der Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten zur lebenslangen &#34;vollen Hingabe&#34; (vgl. BVerfGE 119, 247 &lt;264&gt;) - wirksamer verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, damit diese den mit der gesetzlich eröffneten Verfügungsbefugnis des Dienstherrn über ihren Status verbundenen Risiken nicht schutzlos ausgeliefert werden. Denkbar wäre insoweit etwa die Einrichtung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit prozeduralen Sicherungen wie der Beteiligung der übergeordneten Disziplinarbehörde, eines unabhängigen Disziplinarführers oder -anklägers, eines Verwaltungsausschusses, ein kontradiktorisches Verfahren mit besonderen Rechtsbeiständen oder die Schaffung neuer Haftungstatbestände. Entscheidend ist, dass - wie die Senatsmehrheit betont - Beamtinnen und Beamte vor willkürlicher Entlassung und ihren Vor- und Nachwirkungen effektiv geschützt bleiben (vgl. Rn. 62 des Beschlusses).</p> <p>III.</p> <ul> <li>38 Abs. 1 LDG BW wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums dar und verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Daran ändert die ohnehin durch Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebene Eröffnung gerichtlichen Rechtsschutzes im Nachhinein nichts.</li> </ul> <ol> <li><strong> Eine Entfernung aus dem Dienst durch Verwaltungsakt birgt verglichen mit dem Status quo ante empfindliche Nachteile und Risiken für die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten - eine Verlagerung des Prozessrisikos, wirtschaftliche und soziale Unsicherheit, eine Stigmatisierung, die Verschärfung der fehlenden Parität zwischen den Parteien oder einen geringeren Schutz bei Manipulation -, die die verfassungsrechtlich gebotenen Wirkungen des Lebenszeitprinzips beeinträchtigen können. </strong>Die ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts erscheint daher als unverhältnismäßiger Eingriff in den relativen Normbestandsschutz von Art. 33 Abs. 5 GG, der entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 63 ff. des Beschlusses) durch die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung allein nicht verhindert wird.</li> <li>a) Das Vertrauen der Senatsmehrheit, dass eine Beschränkung der Vorkehrungen auf eine nachträgliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle keine empfindliche Schwächung der persönlichen Unabhängigkeit des Beamten befürchten lässt (vgl. Rn. 70 des Beschlusses), vermag ich nicht zu teilen. Jedenfalls fördert es die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten nicht, ihren Remonstrationsobliegenheiten gegenüber dem Dienstvorgesetzten auch tatsächlich nachzukommen, wenn sie sich bewusst sind, dass dieser Dienstvorgesetzte auch die Entscheidung über ihre Entfernung aus dem Dienst treffen kann.</li> <li>b) Soweit die Senatsmehrheit darauf verweist, etwaige sachfremde Faktoren könnten sich wegen der nachgelagerten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit strukturell nicht in der Entscheidung auswirken (vgl. Rn. 71 des Beschlusses), übersieht dies die mit einer - auch später korrigierten - Entfernung aus dem Dienst verbundene Stigmatisierung und die in der Schwebezeit eintretenden Nachteile bei Verwendungsentscheidungen, dienstlichen Beurteilungen und Beförderungen.</li> </ol> <p>Selbst wenn Beamtinnen und Beamte gegen eine Entfernung aus dem Dienst durch Verwaltungsakt die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erheben und zuvor um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen können, ist damit doch eine gravierende Verschlechterung ihrer früheren Position verbunden. Dass die Anfechtungsklage gemäß § 23 Abs. 5 LDG BW keine aufschiebende Wirkung hat und die Berufung - im Gegensatz zum Bundesrecht (vgl. § 64 Abs. 1 BDG) - zulassungsabhängig ist, wirkt sich dabei ebenfalls negativ aus. Zudem muss der Dienstherr nicht mehr durch Vorlage einer Anschuldigungsschrift eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen; nunmehr müssen Beamtinnen und Beamte selbst die Initiative ergreifen und können sich nicht mehr nur auf die Verteidigung ihrer Rechte beschränken. Die Neuregelung drängt sie insoweit - anders als früher - in die Antragsteller- beziehungsweise Klägerrolle und belastet sie mit dem Prozessrisiko und den damit verbundenen Unwägbarkeiten und Nachteilen.</p> <p>Zu diesen gehört auch die von der Senatsmehrheit für gering erachtete vorschussbezogene Kostenbelastung (vgl. Rn. 86 des Beschlusses). Es verschlechtert die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und wird ihre Haltung bei Konfrontationen mit dem Dienstvorgesetzten nicht unberührt lassen, wenn sie im Klageverfahren die Gerichtsgebühren schon mit Eingang der Klageschrift bei Gericht zahlen müssen. Die Prozesskostenhilfe mag hier das mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG Notwendige gewährleisten; die Nachteile für die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gleicht sie jedoch keineswegs aus.</p> <p>Nach der baden-württembergischen Regelung reicht der Rechtsschutz für Beamte auf Lebenszeit, die wegen des Vorwurfs eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden sollen, damit im Ergebnis nicht wesentlich weiter als für Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen (vgl. Zängl, Verwaltungsakt statt Disziplinarurteil, in: FS Fürst, 2002, S. 447 &lt;461&gt;). Das erscheint mit Blick auf das Lebenszeitprinzip unangemessen.</p> <ol start="20"> <li>c) Soweit § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LDG BW ein Zustimmungserfordernis der höheren Disziplinarbehörde statuiert, wäre dieses zwar möglicherweise theoretisch, nicht aber in der konkreten Situation des baden-württembergischen Disziplinarrechts ein funktional äquivalentes Sicherungsinstrument zum Schutz der Beamtinnen und Beamten. Die Beteiligung der höheren Disziplinarbehörde kann zur Verminderung der Eingriffsintensität in den effektiven Gewährleistungsbereich von Art. 33 Abs. 5 GG beitragen und eine Vorkehrung insbesondere gegen die fehlende Parität zwischen Beamten und Dienstherrn sowie allfällige Missbrauchsmöglichkeiten sein (vgl. LTDrucks 14/2996, S. 116 f.). Die Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LDG BW erweist sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch an die exekutive Selbstkontrolle allerdings als unzureichend. Dies zeigt etwa ein vom Bundesverwaltungsgericht entschiedener Fall, in dem das Regierungspräsidium als Dienstvorgesetzter und Ernennungsbehörde zugleich als untere (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 LDG BW) und höhere Disziplinarbehörde (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a LDG BW) fungierte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 -, Rn. 17 f.). Wenn der Zustimmungsvorbehalt des § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LDG BW bei Identität von unterer und höherer Disziplinarbehörde aber keinerlei Konsequenz hat, ist er auch nicht in der Lage, die ihm zugedachte Funktion zur Sicherung des Lebenszeitprinzips zu erfüllen. So liegen die Dinge hier. Denn bei einem großen Teil der Beamtinnen und Beamten in Baden-Württemberg - insbesondere in den Bereichen Schule und Polizei - ist der Dienstvorgesetzte in der Tat zugleich untere wie auch höhere Disziplinarbehörde (vgl. auch Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. 2, M § 33 Rn. 115d &lt;Lfg. 6/15&gt;).</li> <li>d) Im Ergebnis hat § 38 Abs. 1 LDG BW damit eine Verlagerung des Prozess-risikos auf Beamtinnen und Beamte bewirkt, ihnen für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage wirtschaftliche und soziale Unsicherheiten und Nachteile auferlegt, sie dem Risiko einer Stigmatisierung ausgesetzt, das auch nach einer erfolgreichen Klage fortwirken kann, und kaum funktionstüchtige Vorkehrungen getroffen, um der fehlenden Parität zwischen Beamtinnen und Beamten auf der einen und den Dienstvorgesetzten auf der anderen Seite sowie allfälligen Manipulationsgefahren zu begegnen. Er stellt damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die institutionelle Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG dar.</li> <li>Der Landesgesetzgeber war sich des Systembruchs durch die Abschaffung des präventiven Richtervorbehalts bewusst, wie die sehr ausführliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts zeigt (vgl. dazu auch Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. 2, M § 33 Rn. 115b &lt;Lfg. 6/15&gt;). Er hat mit § 38 Abs. 1 LDG BW gleichwohl eine Rechtslage geschaffen, die den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Vorschrift ist meines Erachtens daher nichtig, die Verfassungsbeschwerde insoweit begründet.</li> </ol> <p>(BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 2055/16 –, BVerfGE 152, 345-401, Rn. Randnummer1 - Randnummer37, )</p> <p> </p> <p>Die Hervorhebungen wurden nachträglich durch Rechtsanwalt Wahl vorgenommen.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verschaerfungen-im-disziplinarrecht-zum-1-april-2024.html</link><pubDate>Thu, 04 Apr 2024 15:41:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verschaerfungen-im-disziplinarrecht-zum-1-april-2024.html</guid></item><item><title>Bereitschaftszeiten bei der Berliner Feuerwehr</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>„Die Belastung aus Einsatztätigkeit inklusive sachlicher und persönlicher Verteilzeit beträgt bei den RTW zwischen 84,7% und 58,16% der Arbeitszeit für Einsatztätigkeit und liegt damit deutlich über dem bisher vorgegebenen Verhältnis von Einsatztätigkeit und Bereitschaftsdienstzeiten von 60%. Die Belastung aus Einsatztätigkeit beträgt bei den NEF zwischen 75,1% und 58,16% der Arbeitszeit für Einsatzzeit und liegt damit ebenfalls über dem bisherigen Wert.“ <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Rechnungshofbericht.pdf">Rechnungshofbericht</a> (NEF &#61; Notarzteinsatzfahrzeug)</p> <p>Der Rechnungshof macht Vorschläge, wie die Bereitschaftsdienstzeiten eingehalten werden können, z.B. durch den Einsatz eingeschränkt dienstfähiger Beamter, für die die Leitungsebene bereits eine Zwangspensionierung andachte (siehe <a rel="noopener" href="https://www.berliner-zeitung.de/news/trotz-personalmangel-700-berliner-feuerwehrleuten-droht-zwangspensionierung-li.307431" target="_blank">Artikel Berliner Zeitung vom 16.01.2023</a>).</p> <p>Allerdings scheint es die Leitung der Berliner Feuerwehr mit den notwendigen Änderungen nicht eilig zu haben. Anträge auf Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Unterschreitung des Anteils der Bereitschaftszeiten an der Gesamtarbeitszeit werden monatelang nicht bearbeitet. Die Leitung fordert eine minutengenaue Dokumentation von den Feuerwehrleuten. Dann dauert es weitere Monate, bis die Zeiten im System gutgeschrieben werden. Eine vorwirkende Reduzierung der Arbeitszeit, wie in der <a href="http://www.wahl-kanzlei.de/files/rawahl/content/Dokumente/Dienstvereinbarung.pdf">Dienstvereinbarung vom August 2018</a> vorgesehen und einzig der Vorgabe des Schutzes der Gesundheit der Beschäftigten entsprechend, also die automatische Entlastung in dem auf die (mühsam nachgewiesene) Überlastung folgenden Bezugszeitraum (jeweils 4 Monate), lehnt die Leitung strikt ab.</p> <p>Gleiches gilt auch für die entsprechend zuständigen Personen des Personalrates. Dieser wirkt nicht auf die Beendigung der rechtswidrigen Praxis (deutliche Unterschreitung der Bereitschaftszeiten) hin. Die Vereinfachung der Dokumentationspflichten der Betroffenen wird seit Monaten vom Personalrat mit der Leitung diskutiert, ohne irgendein Ergebnis. Das Naheliegende, nämlich die Verlagerung der Dokumentationspflichten weg von den Beamten hin zur Wachleitung hat der Personalrat nicht einmal versucht. Mehr noch, die zuständigen Personen des Personalrates möchten den Status quo offenbar erhalten.</p> <p>Somit bleibt dem einzelnen Betroffenen nur das Vorgehen der Behörde hinzunehmen, oder gegen die schon vom Rechnungshof kritisierte Praxis gerichtlich vorzugehen.</p> <p>Bei Fragen zu Bereitschaftsdienstzeiten, Beantragung der Reduzierung der Arbeitszeit und einer möglichen gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.</p> <p> </p> <p>Dr. Susen Wahl                                                 Michael Wahl</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/bereitschaftszeiten-bei-der-berliner-feuerwehr.html</link><pubDate>Tue, 12 Mar 2024 16:38:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/bereitschaftszeiten-bei-der-berliner-feuerwehr.html</guid></item><item><title>Schufa muss 1 x jährlich Datenkopie an die Bürger erteilen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Sie können bei der Schufa jährlich eine Kopie der bei der SCHUFA zu Ihnen gespeicherten Daten anfordern, <a href="https://www.meineschufa.de/de/datenkopie">kostenfrei</a>.<br>Möchten Sie dies online erledigen, so nutzen Sie den hier hinterlegten Link. Die Schufa übersendet Ihnen sodann per Post die Datenkopie.<br>Auch per Post können Sie den Antrag stellen. Den Antrag finden Sie bei uns im Download-Bereich.</p> <p> </p> <p>Nun gibe es eine Weiterung:</p> <p>Die europäische Datenschutz-Organisation Noyb <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/noyb-max-schrems-schufa-datenschutz-grundverordnung-bonitaetsauskunft-selbstauskunft">meint</a>, dass die Schufa ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht in ausreichender Weise nachkommt. Bei der als &#34;Datenkopie&#34; bezeichneten DS-GVO-Selbstauskunft teilt die Schufa auf Anfrage einen &#34;Basisscore&#34; mit. Bei der kostenpflichtigen &#34;Bonitätsauskunft&#34; werden dagegen insgesamt sechs verschiedene &#34;Branchenscores&#34; ausgewiesen. Noyb erklärte, damit stelle die Schufa keine vollständige Datenkopie bereit, wie sie im Art. 15 DS-GVO vorgeschrieben sei.</p> <p>Daher hat die Organisation Beschwerde beim zuständigen Hessischen Datenschutzbeauftragten eingelegt. Man kann gespannt sein.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/datenkopie.html</link><pubDate>Thu, 15 Feb 2024 17:59:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/datenkopie.html</guid></item><item><title>Verfall von Urlaubsansprüchen – Hinweispflichten des Arbeitgebers</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Nach den Empfehlungen, die sich in Berlin aus dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen IV Nummer 51/2023 ergeben, bedarf es dazu u.a. eines Hinweises zu Beginn des Jahres, aus dem sich der Umfang des Urlaubsanspruchs ergibt.</p> <p>Für Langzeiterkrankte gilt im Jahr der Erkrankung grundsätzlich auch die Hinweispflicht des Arbeitgebers. Ein Verfall des Urlaubs kommt für Folgejahre wegen lange fortdauernder Erkrankung dann in Betracht, wenn der betreffende Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres daran gehindert, seien Urlaub zu nehmen. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers hätte der Urlaub aufgrund der Erkrankung nicht angetreten werden können.</p> <p> </p> <p>Bei Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch, zur Abgeltung des Urlaubs bei Eintritt in den Ruehstand stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.</p> <p>Dr. Susen Wahl                                                 Michael Wahl</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verfall-von-urlaubsanspruechen-hinweispflichten-des-arbeitgebers.html</link><pubDate>Mon, 29 Jan 2024 13:08:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verfall-von-urlaubsanspruechen-hinweispflichten-des-arbeitgebers.html</guid></item><item><title>Verfall von Urlaubsansprüchen – Hinweispflichten des Arbeitgebers / Dienstherrn</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Nach den Empfehlungen, die sich in Berlin aus dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen IV Nummer 51/2023 ergeben, bedarf es dazu u.a. eines Hinweises zu Beginn des Jahres, aus dem sich der Umfang des Urlaubsanspruchs ergibt.</p> <p>Für Langzeiterkrankte gilt im Jahr der Erkrankung grundsätzlich auch die Hinweispflicht des Arbeitgebers/Dienstherrn. Ein Verfall des Urlaubs kommt für Folgejahre wegen lange fortdauernder Erkrankung dann in Betracht, wenn der betreffende Arbeitnehmer/Beamte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres daran gehindert ist, seien Urlaub zu nehmen. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers/Dienstherrn hätte der Urlaub aufgrund der Erkrankung nicht angetreten werden können.</p> <p> </p> <p>Bei Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch, zur Abgeltung des Urlaubs bei Eintritt in den Ruehstand stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.</p> <p>Dr. Susen                                            Michael Wahl</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verfall-von-urlaubsanspruechen-hinweispflichten-des-arbeitgebers-dienstherrn.html</link><pubDate>Mon, 29 Jan 2024 13:00:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/verfall-von-urlaubsanspruechen-hinweispflichten-des-arbeitgebers-dienstherrn.html</guid></item><item><title>Denkbar schlechtester Start für das &#34;Mein Justizpostfach&#34; für Bürger</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">             <h2>vom 13. Oktober bis zum 13. November 2023 Tage der offenen Tür</h2>                 <p><br>Das Justizpostfach für Bürger startet und hatte eine komplett offene Datenflanke; alle Bürger, die sich bundesweit anmeldeten riskierten, dass ihre persönlichen Daten von Dritten (außerhalb des Justizpostfachs) heruntergeladen und dann für eigene Zwecke verwandt werden konnten.</p> <p><a href="https://netzpolitik.org/2023/datenleck-mein-justizpostfach-gewaehrt-dritten-datenzugriff/#netzpolitik-pw" title="Netzpolitik.org">Netzpolitk.org</a> berichtete.</p> <p>Inzwischen auch <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/datenleck-im-nutzer-verzeichnis-von-mein-justizpostfach" title="Beck">beck.de</a>.</p> <p>Das ist der denkbar schlechteste Beginn für dieses Projekt.</p> <p>Kann der Staat Datensicherheit für Bürger ? Der Autor meint: nein, kann er nicht.</p> <p>Hinzu kommt, bzw. auch deshalb, da völlig ungeklärt ist, wer aus dem Sysem heraus, somit innerhalb des Systems, auf die Daten des Bürgers zugreift und warum. Darauf weist Netzpolitik.org völlig zu Recht hin:<br>&#34;Dabei ist das Ziel, neben Bürger:innen und Unternehmen möglichst viele Akteur:innen einzubinden: Sachverständige, Gerichtsvollzieher:innen, Dolmetscher:innen, gesetzliche Betreuer:innen, Sozialverbände und Gewerkschaften, aber auch Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister.&#34;</p> <p>und</p> <p>&#34;Denn ihre personenbezogenen Daten sind nicht nur einsehbar für Behörden und Anwält:innen, mit denen sie in direktem Kontakt stehen, sondern auch für alle Teilnehmer:innen des elektronischen Rechtsverkehrs, die im Justizwesen arbeiten. Dazu zählen neben ihrem Personal rund 165.000 Rechtsanwält:innen und rund 6.700 Notar:innen. Hinzu kommen alle Behördenmitarbeiter:innen, die beim besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) angemeldet sind.&#34;</p> <p>und</p> <p>&#34;&#34;Für die Datenübermittlung an hunderttausende Dritte, wie hier zum Beispiel Kanzleien, ist mir keine Rechtsgrundlage bekannt“, so Markus Drenger gegenüber netzpolitik.org. Er ist IT-Sicherheitsexperte und Netzaktivist.&#34;</p> <p>Und ebenso weist Drenger darauf hin, dass die Behörden diesen Vorfall verharmlost haben. Er meldete das Datenleck früh an den Bundesdatenschutzbeauftragten sowie an das Justiz- und Innenministerium.</p> <p>Der BfDI (Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) <a href="https://primal.net/e/note1ugkwguwpsu2ukyq4hc6xcy6n5sf62jp02kl080ck8l93lp9850vsnwhjd2" title="Meldung BB">führte</a> <strong>zu seiner Sicherheit</strong> am 13. November 2023 aus: &#34;Aus gegebenem Anlass: Selbstverständlich hat der BfDI als zuständige Datenschutzbehörde die Arbeit zum berichteten Datenleck bei „Mein Justizpostfach“ bereits aufgenommen.&#34;</p> <p> </p> <p>Sehr beunruhigend unterschiedlich auch die Aussagen zur Verschlüsselung.</p> <p>&#34;Keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung</p> <p>Vor einem unberechtigten Zugriff durch Dritte sind die privaten Daten auch deswegen nicht gesichert, weil die elektronische Kommunikation nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselt verläuft. Zwar verspricht die Webseite eine verschlüsselte Kommunikation mit Behörden, Anwälten oder Notaren. Doch die Art der Verschlüsselung ist eben nicht Ende zu Ende, also nicht so verschlüsselt, dass nur die jeweiligen Kommunikationspartner eine Nachricht entschlüsseln können, wie Drenger erklärt.&#34;</p> <p>Im krassen Gegensatz dazu (wie von Drenger erwähnt) die Aussagen auf der <a href="https://ebo.bund.de/#/" title="offenbar unzutreffend">Webseite</a> des Bundes:<br><br>&#34;Mein Justizpostfach ermöglicht die verschlüsselte Kommunikation zwischen Ihnen und der Justiz sowie Behörden, Anwälten, Notaren und Steuerberatern auf höchstem Sicherheitsniveau.&#34;</p> <p>Da hier davon ausgegangen wird, dass Drenger weiß wovon er spricht, die Kommunikation somit unverschlüsselt stattfand und stattfindet, ist dies eine eklatente Falschbeschreibung auf der Seite des Bundes.</p> <p>Netzpolitik.org spricht eine klare Empfehlung aus: &#34;Warnung vor der Benutzung des Postfaches.&#34;</p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/denbar-schlechtester-start-fuer-das-mein-justizpostfach-fuer-den-buerger.html</link><pubDate>Thu, 16 Nov 2023 17:58:00 +0100</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/denbar-schlechtester-start-fuer-das-mein-justizpostfach-fuer-den-buerger.html</guid></item><item><title>Beschränkung des Zeitraums des Versorgungsausgleichs bei einer langen Trennungszeit</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>&#34;Eine lange Trennungszeit kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten ab der Trennung und unter Berücksichtigung ihrer weiteren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtabwägung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigen.&#34;</p> <p> </p> <p>Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 13 UF 25/21 –</p> <p> </p> <p><br>&#34;Angesichts der 13 Jahre (2006 bis 2019) andauernden Trennung im Verhältnis zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens von 28 Jahren (1978 bis 2006) steht die knapp die Hälfte der Zeit des ehelichen Zusammenlebens andauernde Trennungszeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dieser (vgl. OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, B. v. 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; BeckOGK/Maaß, 1.2.2022, VersAusglG § 27 Rn. 58.1). Eine sogenannte lange Trennungszeit (BGH NJW 2006, 1967) kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten ab der Trennung und unter Berücksichtigung ihrer weiteren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtabwägung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigen (BGH NJW 2006, 1967; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, B. v. 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; OLG Koblenz, BeckRS 2015, 11715; BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 60). In diesen Fällen ist der Versorgungsausgleich regelmäßig auf den Zeitpunkt zu beschränken, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können, mithin nach Ablauf des Trennungsjahres (BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 62).&#34;<br>(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 13 UF 25/21 –, Rn. 49, juris)</p>         </div> ]]></description><link>https://www.wahl-kanzlei.de/details/beschraenkung-des-zeitraums-des-versorgungsausgleichs-bei-einer-langen-trennungszeit.html</link><pubDate>Thu, 05 Oct 2023 11:04:00 +0200</pubDate><guid>https://www.wahl-kanzlei.de/details/beschraenkung-des-zeitraums-des-versorgungsausgleichs-bei-einer-langen-trennungszeit.html</guid></item></channel></rss>