Zuvielarbeit: OVG Berlin-Brandenburg – WAHL legal

Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit – Warum wir meinen, dass das OVG Berlin-Brandenburg dem Land Berlin keinen Gefallen getan hat

Stand: 03.11.2026

Über Jahre hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Entschädigungsansprüche der Feuerwehrleute wegen unionsrechtswidrig abgeleisteter Zuvielarbeit verneint. Wir halten diese Rechtsprechung für rechtswidrig – und legen die maßgeblichen Entscheidungen hier offen.

In den meisten Bundesländern, Städten und Kommunen wurden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 26. Juli 2012 (u. a. 2 C 24.11, 2 C 70.11) bei Entschädigungszahlungen wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit tragfähige Kompromisse gefunden, nachdem klar war, dass die betroffenen Beamten einen Anspruch auf Entschädigung haben.

Hier nur einige Beispiele:

Nachdem also klar war, dass ein solcher Anspruch besteht, verlegten sich einzelne Bundesländer auf das Argument der Verjährung. Verjähren kann ein Anspruch nur, wenn klar ist, dass er besteht. Der „rechtskundige Dritte", die reale Fiktion des aufgeklärten Bürgers, muss erkennen können, dass er diesen Anspruch hat. Kann er das, läuft die Verjährungsfrist.

Auch die Feuerwehrleute der Hansestadt Stralsund bekamen das zu spüren. Keiner der Betroffenen bekam eine Entschädigung für unionsrechtswidrig zu viel geleistete Arbeit.

In Potsdam/Oranienburg kürzte das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen vom 20. Juli 2017 (u. a. 2 C 42.16) die Ansprüche und verlangte bei einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch die vorherige Geltendmachung. Derzeit findet ein Austausch zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung zur Problematik der „vorherigen Geltendmachung" statt (Anlage 1).

In Berlin erreichte die Behörde trotz vorliegender Anträge und einer Mitarbeiterinformation aus dem Jahr 2008 durch die Rechtsprechung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass die betroffenen Berliner Feuerwehrleute auch in Konstellationen ab 2001 keine Entschädigung erhielten, in denen ihren Kollegen in Leverkusen diese problemlos zugesprochen wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 10. Mai 2017 der Klage eines betroffenen Beamten noch stattgegeben (Anlage 2).

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat im Oktober 2026 die Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Berufung in eben jenen Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit abschließend zurückgewiesen (Anlage 8).

Kernpunkt und einziges Argument des beklagten Landes war und ist die Verjährung der Ansprüche. Bei der Zurückweisung hält der 4. Senat trotz des inzwischen mehrfach von den Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin richtig bestimmten, für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkts, ab dem die Rechtslage für den rechtskundigen Dritten geklärt war, weiterhin an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 fest (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19).

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in jener Entscheidung umfassend zu der oben genannten Mitarbeiterinformation ausgeführt, das Problem der Verjährung jedoch nur oberflächlich und nicht am Fall des rechtskundigen Dritten geprüt.

Insbesondere deshalb hatte unter anderem der Vizepräsident des VG Wiesbaden a. D. in seiner Besprechung des Urteils ausgeführt:

„Begründet wird dies vom BVerwG lapidar u. a. damit, dass nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über Ausgleichsansprüche von Feuerwehrbeamten wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit zuständig seien. Vom klagenden Feuerwehrbeamten wird hier also verlangt, trotz der einen Anspruch verneinenden Entscheidung eines obersten Gerichts gleichwohl den Anspruch klageweise geltend zu machen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Auch vor dem Hintergrund der genannten vorangegangenen Entscheidungen des EuGH (und eines Vorlagebeschlusses des BVerwG) werden – jedenfalls im vorliegenden Fall – im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen Anforderungen an einen Feuerwehrbeamten gestellt, die bedenklich hoch sind."

Anmerkungen von Vizepräsident des VG a. D. Dr. Bernd Wittkowski zum Urteil, in: NVwZ 2020, S. 1767

Trotzdem stützt sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg immer wieder auf dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das wir aus den genannten Gründen für nicht tragfähig halten.

Wir stellen die genannten Entscheidungen – alle „Im Namen des Volkes" – hier online, so dass sich Interessierte eine Meinung über dieses Vorgehen und die Ausführungen des 4. Senats bilden können:

Ein gegen diese letzte Entscheidung gerichtetes Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung.

Es zieht sich durch die gesamte hier relevante Rechtsprechung des 4. Senats des OVG Berlin-Brandenburg, dass entscheidungserhebliche Punkte, die sich den Richtern aufdrängen müssen, im Urteil nicht erwähnt werden. Eine Auseinandersetzung findet oft nicht statt.

Wir benennen hier ein Beispiel aus dem frühen Schaffen des heutigen Vorsitzenden Richters des OVG Berlin-Brandenburg:

In seinem Urteil vom 26. März 2009 zur unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit unterließ die Kammer unter Leitung des damaligen Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht die Prüfung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, obwohl dieser Anspruch seit den 90er Jahren bekannt war. Auf europarechtlicher Grundlage bestehe, so die Kammer, Anspruch; Urteil von 2009, Seite 5 f. (Anlage 9).

Ein weiteres Urteil vom 13. November 2025 zur Alimentation, OVG 4 B 4/24, zeigt dies ebenso. Dabei ging es um die Entscheidungserheblichkeit des Umstandes, „dass zum Zeitpunkt der von ihm angenommenen Zäsurwirkung bereits ein Klageverfahren anhängig war". Das Bundesverwaltungsgericht führt mit Beschluss vom 7. Mai 2026 aus:

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Vorschrift verlangt damit, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 – 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom 2. Mai 2025 – 2 B 39.24 – juris Rn. 16 und vom 30. Juni 2025 – 2 B 40.24 – NVwZ 2025, 2014 Rn. 37).

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat trotz des dahingehenden Vortrags in der Berufungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2024, S. 11 f.) nicht in die Betrachtung eingestellt, dass zum Zeitpunkt der von ihm angenommenen Zäsurwirkung bereits ein Klageverfahren anhängig war. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes musste sich dem Berufungsgericht auch aufdrängen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. b) bb) verwiesen werden.

BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2026 – 2 B 5.26 –, Rn. 37–38, juris

Es handelt sich zweifelsohne um ein im Ergebnis zweifelhaftes Privileg des Anwalts, wenn er nach vielen Jahren der Befassung mit einer – den Interessen des Staates so nahen – Rechtsmaterie ausreichend Anhaltspunkte für die „Arbeitsthese“ sammeln musste, dass die betroffenen Entscheidungen den Eindruck erwecken, die Interessen des Staates hätten den Ausschlag gegeben.

Noch ein Wort zum „Betriebsfrieden und der Motivation der Beamten". Es ist ein weiteres Privileg des Anwalts als Vertrauensperson, die Grundstimmung innerhalb einer Gruppe von Betroffenen einfangen zu können, die sonst nicht so klar nach außen sichtbar ist – schon gar nicht, wenn sich ein solches Phänomen erst frisch herausbildet. Wir können insoweit eine klare Diagnose stellen: Seit Beginn der hier dargestellten Rechtsprechung, also in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin, kann von einem Betriebsfrieden innerhalb der Feuerwehren und einer leistungsfördernden Motivation nicht mehr die Rede sein.

Wahrgenommen wird von den Beamten ein Gegeneinander anstelle des früher so empfundenen Miteinander von Verwaltung und Leistungserbringern.

Dr. Susen Wahl Rechtsanwältin
Michael Wahl Rechtsanwalt